§ 125 NBG - Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind oder denen vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228 Abs. 1 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.