NEG,NI - EnteignungsG

Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1981 (Nds. GVBl. S. 83 - VORIS 21080 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Enteignungszweck2
Gegenstand der Enteignung3
Zulässigkeit der Enteignung4
Enteignung für ein Vorhaben5
Enteignung für die Entschädigung in Land6
Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte7
Art und Umfang der Enteignung8
Vorarbeiten auf Grundstücken9
Vorkehrungen zum Schutz anderer Grundstücke10
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
Entschädigungsgrundsätze11
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter12
Entschädigung für den Rechtsverlust13
Entschädigung für andere Vermögensnachteile14
Entschädigung der Nebenberechtigten15
Schuldübergang16
Entschädigung in Geld17
Entschädigung in Land18
Dritter Abschnitt
Verfahren
Enteignungsbehörde19
Enteignungsantrag20
Offensichtliche Unzulässigkeit21
Vorbereitendes Verfahren22
Entscheidung der Enteignungsbehörde23
Beteiligte24
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen25
Erforschung des Sachverhalts26
Planfeststellungsverfahren27
Rechtswirkungen der Planfeststellung28
Einleitung des Enteignungsverfahrens29
Genehmigungsbedürftige Maßnahmen29a
Einigung30
Teileinigung31
Entscheidung der Enteignungsbehörde32
Teilentscheidung, Vorabentscheidung33
Lauf der Verwirklichungsfrist34
Vorzeitige Besitzeinweisung35
Ausführungsanordnung36
Hinterlegung37
Verteilungsverfahren38
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses39
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand40
Vollstreckbare Titel41
Kosten42
Rechtsbehelfe43
Vierter Abschnitt
Rückenteignung
Rückenteignung44
Entschädigung für die Rückenteignung45
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anhängige Verfahren46
Außerkrafttreten früherer Vorschriften47
Änderung anderer Gesetze48
Inkrafttreten49

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NEG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2 NEG - Enteignungszweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um

  1. 1.
    ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
  2. 2.
    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. 3.
    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.

§ 3 NEG - Gegenstand der Enteignung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  2. 2.
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  3. 3.
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,
  4. 4.
    soweit in diesem Gesetz vorgesehen, Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art begründet werden.

(2) Grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich. Grundstücksteile gelten als Grundstücke.

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.