§ 36 NEG - Ausführungsanordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
- Amtliche Abkürzung
- NEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21080010000000
(1) Ist der Enteignungsbeschluss unanfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung), wenn der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Ausführung erst angeordnet werden, nachdem der Berechtigte den Besitz des Ersatzlandes erlangt und der Enteignungsbegünstigte eine festgesetzte zusätzliche Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 32 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(4) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks zu dem festgesetzten Tag ein.
(5) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
(6) Ist bei einer Teileinigung nach § 31 oder einer unanfechtbaren Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so hat die Enteignungsbehörde auf Antrag des Enteignungsbegünstigten die Ausführungsanordnung zu erlassen. Die Ausführungsanordnung darf jedoch erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die angeordnete Vorauszahlung geleistet oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Enteignungsbehörde kann verlangen, dass der Enteignungsbegünstigte vor Erlass der Ausführungsanordnung für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet, soweit sich aus einer Teileinigung nicht etwas anderes ergibt. Für das Verfahren und die Rechtswirkungen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.