§ 21 NEG - Offensichtliche Unzulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
- Amtliche Abkürzung
- NEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21080010000000
Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurück.