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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 24 NEG - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

  1. 1.

    der Antragsteller,

  2. 2.

    der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist oder für die ein Wasserrecht, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine wasserrechtliche Befugnis im Wasserbuch eingetragen ist,

  3. 3.

    der Inhaber

    1. a)

      eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

    2. b)

      eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

    3. c)

      eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,

  4. 4.

    wenn Ersatzland bereitgestellt wird, dessen Eigentümer und die Inhaber aller in Bezug auf das Ersatzland bestehenden Rechte der in den Nummern 2 und 3 genannten Art,

  5. 5.

    die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 7 betroffen werden,

  6. 6.

    diejenigen, die vor Abschluss des Enteignungsverfahrens Ansprüche nach § 10 erheben, und

  7. 7.

    die Gemeinde.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 29) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(3) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat. In diesem Fall hat er die Person eines Erwerbers so genau wie möglich zu bezeichnen. § 26 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.