§ 20 NEG - Enteignungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
- Amtliche Abkürzung
- NEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21080010000000
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist bei der Enteignungsbehörde schriftlich zu stellen. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft um eine rechtsgeschäftliche Erledigung zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.