§ 2 NEG - Enteignungszweck
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
- Amtliche Abkürzung
- NEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21080010000000
Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um
- 1.ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
- 2.Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.