Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 5 NEG - Enteignung für ein Vorhaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    der Träger des Vorhabens sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Grundbesitz oder aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
  2. 2.
    er glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.