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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 10 NEG - Vorkehrungen zum Schutz anderer Grundstücke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) Sind infolge der Enteignung eines Grundstücks oder seiner neuen Verwendung Vorkehrungen gegen Gefahren oder Nachteile für andere Grundstücke erforderlich, so hat sie der Enteignungsbegünstigte zu treffen. Sind solche Vorkehrungen außerhalb des enteigneten Grundstücks erforderlich, so haben die Grundstückseigentümer und die sonstigen Rechtsinhaber sie zu dulden. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedigungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Vorkehrungen zu treffen und die geschaffenen Einrichtungen oder Vorrichtungen zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte. Die Kosten der Unterhaltung trägt er jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen oder Vorrichtungen hinausgehen. Wird eine Vorkehrung auf dem Grundstück des durch sie Begünstigten getroffen und erlangt dieser durch sie einen besonderen Vorteil, so hat er dem Enteignungsbegünstigten die Kosten in Höhe des Wertes des erlangten Vorteils zu erstatten. Die Verpflichtung zur Erstattung entfällt insoweit, als sie unter Abwägung aller Interessen der Beteiligten für den durch die Vorkehrung Begünstigten eine erhebliche Härte bedeuten würde.

(4) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Ansprüche auf Grund der Absätze 1 und 3 können im Enteignungsverfahren oder nach dessen Abschluss selbstständig bei der Enteignungsbehörde geltend gemacht werden, soweit über sie nicht bereits in einem Verfahren nach § 27 entschieden worden ist.