MStV,NI - Medienstaatsvertrag

Medienstaatsvertrag (MStV)

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289 - VORIS 22620 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 27. Februar/7. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) (2)

Präambel

Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Des Weiteren tragen sie eine Verantwortung, die Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden.

Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.

Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen.

Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

Inhaltsübersicht§§
Präambel
I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
Allgemeine Grundsätze3
Informationspflichten, Verbraucherschutz4
Auskunftsrechte5
Sorgfaltspflichten6
Barrierefreiheit7
Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten8
Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping9
Sponsoring10
Gewinnspiele11
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg12
Übertragung von Großereignissen13
Kurzberichterstattung14
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen15
Auskunftspflicht und zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen16
2. Unterabschnitt
Telemedien
Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit17
Informationspflichten und Auskunftsrechte18
Sorgfaltspflichten19
Gegendarstellung20
(aufgehoben)21
Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele22
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg23
Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen24
Notifizierung25
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Auftrag26
Angebote27
Fernsehprogramme28
Hörfunkprogramme29
Telemedienangebote30
Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten, Publikumsdialog31
Transparenz31a
Compliance31b
Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen31c
Gremienaufsicht31d
Interessenkollision31e
Telemedienkonzepte32
Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen32a
Jugendangebot33
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs34
Finanzierung35
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks36
Berichterstattung der Rechnungshöfe37
Zulässige Produktplatzierung38
Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring39
Kommerzielle Tätigkeiten40
Beteiligung an Unternehmen41
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen42
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten43
Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen44
Richtlinien45
Änderung der Werbung46
Ausschluss von Teleshopping47
Versorgungsauftrag48
Veröffentlichung von Beanstandungen49
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
Anwendungsbereich50
Programmgrundsätze51
2. Unterabschnitt
Zulassung
Grundsatz52
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk53
Zulassungsfreie Rundfunkprogramme54
Grundsätze für das Zulassungsverfahren55
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse56
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten57
Vertraulichkeit58
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
Meinungsvielfalt, regionale Fenster59
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen60
Bestimmung der Zuschaueranteile61
Zurechnung von Programmen62
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen63
Vielfaltssichernde Maßnahmen64
Sendezeit für unabhängige Dritte65
Programmbeirat66
Richtlinien67
Sendezeit für Dritte68
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
Finanzierung69
Dauer der Fernsehwerbung70
Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle71
Satzungen und Richtlinien72
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehprogramme73
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
Werbung, Gewinnspiele74
Kurzberichterstattung75
Barrierefreiheit76
Europäische Produktionen77
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
Anwendungsbereich78
Allgemeine Bestimmungen79
Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen80
Belegung von Medienplattformen81
Zugang zu Medienplattformen82
Zugangsbedingungen zu Medienplattformen83
Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen84
Transparenz85
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation86
Bestätigung der Unbedenklichkeit87
Satzungen, Richtlinien88
Überprüfungsklausel89
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder Benutzeroberflächen90
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
Anwendungsbereich91
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter92
Transparenz93
Diskriminierungsfreiheit94
Vorlage von Unterlagen95
Satzungen und Richtlinien96
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
Anwendungsbereich97
Werbung98
Schlichtungsstelle99
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen99a
Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten99b
Informationspflichten99c
Verbraucherschutz99d
Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten99e
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
Grundsatz100
Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten101
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt102
Freie Verbreitung103
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
Organisation104
Aufgaben105
Zuständige Landesmedienanstalt106
Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige107
Rücknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen108
Maßnahmen bei Rechtsverstößen109
Vorverfahren110
Zusammenarbeit mit anderen Behörden111
Berichtspflichten111a
Finanzierung besonderer Aufgaben112
Datenschutzaufsicht bei Telemedien113
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
Revision zum Bundesverwaltungsgericht114
Ordnungswidrigkeiten115
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Kündigung116
Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen117
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte118
Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen119
Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile120
Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen121
Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen121a
Regelung für Bayern122
Anlagen
Negativliste öffentlich-rechtlicher TelemedienAnlage 1
Negativliste JugendangebotAnlage 2

Gemäß Absatz 3 des Gesetzes zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

§§ 1 - 2, I. Abschnitt - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 MStV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland.

(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(3) Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in Deutschland niedergelassen, wenn

  1. 1.

    die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden,

  2. 2.

    die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch

    1. a)

      ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder

    2. b)

      ein wesentlicher Teil des mit der Ausübung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder

    3. c)

      ein wesentlicher Teil des mit programmbezogenen Tätigkeiten betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begonnen hat und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder

  3. 3.

    die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals ist in Deutschland tätig.

(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie

  1. 1.

    eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder

  2. 2.

    zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47), niedergelassen sind.

(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die

  1. 1.

    ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und

  2. 2.

    nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. 4. 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. 11. 2018, S. 69) geändert worden ist, empfangen werden.

(6) Die Bestimmungen des II. und IV. Abschnitts gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.

(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen.

(8) Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Für die Zwecke der §§ 97 bis 99 gilt dieser Staatsvertrag für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im Übrigen gilt Satz 1.

(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.

(10) Fernsehveranstalter sind verpflichtet, die nach Landesrecht zuständige Stelle über alle Änderungen zu informieren, die die Feststellung der Rechtshoheit nach den Absätzen 3 und 4 berühren könnten. Die Landesmedienanstalten erstellen eine Liste der der Rechtshoheit Deutschlands unterworfenen privaten Fernsehveranstalter, halten die Liste auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien die Rechtshoheit beruht. Sie übermitteln die Liste an die nach § 111a zuständigen Behörden.

§ 2 MStV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

  1. 1.

    Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,

  2. 2.

    Sendeplan die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen,

  3. 3.

    Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,

  4. 4.

    Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,

  5. 5.

    Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,

  6. 6.

    Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

  7. 7.

    Werbung jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 8 Abs. 9 und § 22 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt,

  8. 8.

    Rundfunkwerbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,

  9. 9.

    Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,

  10. 10.

    Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,

  11. 11.

    Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots,

  12. 12.

    Produktplatzierung jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,

  13. 13.

    rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen,

  14. 14.

    Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind

    1. a)

      Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,

    2. b)

      das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 zuzurechnen sind, stehen; Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 sind unschädlich,

  15. 15.

    Benutzeroberfläche ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere

    1. a)

      Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,

    2. b)

      Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,

    3. c)

      visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion nach Satz 1 erfüllen,

  16. 16.

    Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen,

  17. 17.

    Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,

  18. 18.

    Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt,

  19. 19.

    Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt,

  20. 20.

    Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet,

  21. 21.

    Anbieter eines Medienintermediärs, wer die Verantwortung für die Aggregation, Selektion und allgemein zugängliche Präsentation von Inhalten trägt,

  22. 22.

    Video-Sharing-Dienst ein Telemedium, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes oder eine wesentliche Funktion des Dienstes darin besteht, Sendungen mit bewegten Bildern oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, bestimmt,

  23. 23.

    Video-Sharing-Diensteanbieter, wer einen Video-Sharing-Dienst betreibt,

  24. 24.

    nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Video-Sharing-Dienst hochgeladen wird,

  25. 25.

    unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,

  26. 26.

    unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder,

  27. 27.

    unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,

  28. 28.

    unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,

  29. 29.

    unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen: von den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach § 32 Abs. 4 durchgeführten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten können und diese miteinander verbinden,

  30. 30.

    ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, bei Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel, nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist,

  31. 31.

    ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, ein Telemedium, das genutzt wird, um Fernsehprogramme und fernsehähnliche Telemedien sowie alle bereitgestellten Funktionen, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Angebote nach den §§ 7 und 76 zugänglich zu machen, zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Angebote anzusehen; einschließlich elektronischer Programmführer.

(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

§§ 3 - 25, II. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen