§ 91 MStV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Medienstaatsvertrag (MStV)
- Amtliche Abkürzung
- MStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die intermediäre Funktion in die Angebote Dritter eingebunden wird (integrierter Medienintermediär).
(2) Mit Ausnahme des § 95 gelten sie nicht für Medienintermediäre, die
- 1.
im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
- 2.
auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert sind oder
- 3.
ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.