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  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

§ 64 MStV - Vielfaltssichernde Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

  1. 1.

    die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

  2. 2.

    die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).