§ 64 MStV - Vielfaltssichernde Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Medienstaatsvertrag (MStV)
- Amtliche Abkürzung
- MStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:
- 1.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),
- 2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).