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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 31d MStV - Gremienaufsicht

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1.

    in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind,

  2. 2.

    die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen,

  3. 3.

    für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.