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  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

§ 74 MStV - Werbung, Gewinnspiele

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und § 72 entsprechend.