§ 31e MStV - Interessenkollision
Bibliographie
- Titel
- Medienstaatsvertrag (MStV)
- Amtliche Abkürzung
- MStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.
(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den Ausschluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.