EKPflVO,NI - Ethikkommissionsverordnung-Pflege

Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 14. September 2022 (Nds. GVBl. S. 556)

Aufgrund des § 15 Satz 5 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben, Voraussetzungen der Tätigkeit, Geschäftsordnung, Tätigkeitsbericht1
Berufung der Mitglieder, Amtszeit2
Sitzungen, Beschlüsse3
Jahresplanung4
Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Entschädigung5
Geschäftsstelle6
Inkrafttreten7

§ 1 EKPflVO - Aufgaben, Voraussetzungen der Tätigkeit, Geschäftsordnung, Tätigkeitsbericht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Empfehlungen und die Beratung der Ethikkommission für Berufe in der Pflege sollen den Angehörigen der Berufe in der Pflege und deren Organisationen in der täglichen Praxis Orientierung geben und eine Hilfestellung für Entscheidungen in der Pflege bieten.

(2) Die Ethikkommission arbeitet nach wissenschaftlichen Standards und berücksichtigt bei ihren Empfehlungen und ihrer Beratung die berufsrechtlichen Regelungen sowie Kodizes, Empfehlungen und Leitlinien, auch auf internationaler Ebene, die für die Berufe in der Pflege einschlägig sind.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Ethikkommission an der Arbeit weiterer Stellen mitwirken.

(4) Die Beratung in berufsethischen Fragen erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(5) 1Die Ethikkommission beschließt eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium (Fachministerium) und wird von diesem im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 3Kommt ein Beschluss über die Geschäftsordnung nicht zustande, so trifft das Fachministerium die erforderlichen Regelungen.

(6) 1Die Ethikkommission betreibt eine Internetseite. 2Sie veröffentlicht dort im Benehmen mit dem Fachministerium bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr.

§ 2 EKPflVO - Berufung der Mitglieder, Amtszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Ethikkommission besteht aus 17 Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung ihre alleinige oder Hauptwohnung in Niedersachsen haben oder beruflich überwiegend in Niedersachsen tätig sein. 3Die Mitglieder sollen über berufsethische Fachkompetenz und über Erfahrungen in Bezug auf ethische Fragestellungen der Pflegepraxis, Pflegebildung oder Pflegeforschung verfügen.

(2) 1Als Mitglieder beruft das Fachministerium für eine Amtszeit von vier Jahren:

  1. 1.

    fünf Personen aus verschiedenen Bereichen der Pflegepraxis, die eine Ausbildung nach dem Altenpflegesetz (1), dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz abgeschlossen haben und von denen mindestens drei Frauen sind, auf Vorschlag des Niedersächsischen Pflegerats,

  2. 2.

    zwei Personen, die ein Studium der Pflegewissenschaft abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder niedersächsischer Hochschulen in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane pflegewissenschaftlicher Fachbereiche bzw. Institute und der assoziierten Vertreterinnen und Vertreter pflegewissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen, Universitäten und Gesamthochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,

  3. 3.

    zwei Personen, die die Belange von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung und deren Angehörigen vertreten und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Landesseniorenrats Niedersachsen e. V., des Sozialverbands Deutschland - Landesverband Niedersachsen e. V., des Sozialverbands VdK Niedersachsen-Bremen e. V., der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund) und des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen,

  4. 4.

    zwei Personen, die ein Studium der Theologie abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen und der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen,

  5. 5.

    zwei Personen, die ein Studium der Philosophie oder einer vergleichbaren geisteswissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Schwerpunkt Ethik im Gesundheitswesen abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder des Vorstands der Akademie für Ethik in der Medizin e. V., die beruflich überwiegend in Niedersachsen tätig sind,

  6. 6.

    zwei Personen mit der Befähigung zum Richteramt, von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Niedersächsischen Richterbundes, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen und

  7. 7.

    zwei Personen, die ein Studium im Bereich Gesundheitsökonomie abgeschlossen haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e. V., der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.

2Dem Vorschlag ist eine Erklärung der vorgeschlagenen Person beizufügen, dass diese mit der Berufung und der Veröffentlichung ihres Namens als Mitglied der Ethikkommission einverstanden ist.

(3) 1Das Fachministerium fordert die Vorschlagsberechtigten spätestens drei Monate vor Beginn der Amtszeit auf, bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Amtszeit geeignete Personen vorzuschlagen. 2Werden bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Amtszeit Personen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 erfüllen, nicht vorgeschlagen, fehlt die Einverständniserklärung oder werden gemeinsamen Vorschläge nicht vorgelegt, so nimmt das Fachministerium die Berufung der Mitglieder insoweit ohne Vorschlag vor.

(4) 1Eine Person darf höchstens für drei Amtszeiten berufen werden. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Januar 2023.

(5) 1Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachministerium niederlegen. 2Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied vom Fachministerium abberufen werden. 3Scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Fachministerium ein nachfolgendes Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit.

(6) 1Die Mitglieder wählen zu Beginn der Amtszeit für deren gesamte Dauer in geheimer Wahl ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und ein Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll eine Frau sein. 3Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Fehler in der amtlichen Vorlage; müsste "Altenpflegegesetz" sein.

§ 3 EKPflVO - Sitzungen, Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Das vorsitzende Mitglied lädt mindestens einmal im Quartal zu einer Sitzung der Ethikkommission ein und leitet diese. 2Zu der ersten Sitzung der Amtszeit lädt die Geschäftsstelle (§ 6) ein. 3Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle leitet diese Sitzung, bis ein vorsitzendes Mitglied gewählt ist. 4In der Geschäftsordnung kann die Durchführung von Sitzungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik vorgesehen werden. 5Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1An den Sitzungen der Ethikkommission nimmt auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle teil. 2Die Ethikkommission kann beschließen, dass sachkundige Personen an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) 1Die Ethikkommission entscheidet über Empfehlungen und die Inhalte der Beratung durch Beschluss. 2Beschlüsse werden in einer Sitzung oder, wenn kein Mitglied widerspricht, im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst.

(4) 1Die Ethikkommission kann zur Vorbereitung der Beschlüsse Arbeitsgruppen bilden und Anhörungen durchführen sowie Gutachten von sachkundigen Personen einholen. 2Die Arbeitsgruppen sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.

(5) 1Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. 2Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. 3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds. 6Jedes Mitglied der Ethikkommission kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen; dieses ist der Niederschrift (Absatz 6) beizufügen.

(6) 1Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied, bei dessen Abwesenheit in der Sitzung vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, zu unterzeichnen.

(7) 1Die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 1 und die Sondervoten nach Absatz 5 Satz 6 werden auf der Internetseite der Ethikkommission veröffentlicht, soweit die beratene Person oder Organisation nicht widerspricht oder schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt sind. 2Die beratene Person oder Organisation ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

§ 4 EKPflVO - Jahresplanung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Ethikkommission beschließt zu Beginn eines jeden Jahres eine Jahresplanung. 2In der Jahresplanung sind die berufsethischen Themen, zu denen die Ethikkommission Empfehlungen erarbeiten will, auszuwählen und darzustellen. 3Zudem ist in der Jahresplanung anzugeben, mit wieviel Beratungsanfragen von Angehörigen der Berufe in der Pflege und deren Organisationen die Ethikkommission rechnet und wie viele sie voraussichtlich bearbeiten wird. 4Das Nähere zur Auswahl der zu bearbeitenden berufsethischen Themen und die Bearbeitungsreihenfolge der Beratungsanfragen regelt die Geschäftsordnung.