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  • ab 24.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 EKPflVO - Sitzungen, Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Das vorsitzende Mitglied lädt mindestens einmal im Quartal zu einer Sitzung der Ethikkommission ein und leitet diese. 2Zu der ersten Sitzung der Amtszeit lädt die Geschäftsstelle (§ 6) ein. 3Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle leitet diese Sitzung, bis ein vorsitzendes Mitglied gewählt ist. 4In der Geschäftsordnung kann die Durchführung von Sitzungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik vorgesehen werden. 5Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1An den Sitzungen der Ethikkommission nimmt auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle teil. 2Die Ethikkommission kann beschließen, dass sachkundige Personen an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) 1Die Ethikkommission entscheidet über Empfehlungen und die Inhalte der Beratung durch Beschluss. 2Beschlüsse werden in einer Sitzung oder, wenn kein Mitglied widerspricht, im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst.

(4) 1Die Ethikkommission kann zur Vorbereitung der Beschlüsse Arbeitsgruppen bilden und Anhörungen durchführen sowie Gutachten von sachkundigen Personen einholen. 2Die Arbeitsgruppen sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.

(5) 1Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. 2Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. 3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds. 6Jedes Mitglied der Ethikkommission kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen; dieses ist der Niederschrift (Absatz 6) beizufügen.

(6) 1Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied, bei dessen Abwesenheit in der Sitzung vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, zu unterzeichnen.

(7) 1Die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 1 und die Sondervoten nach Absatz 5 Satz 6 werden auf der Internetseite der Ethikkommission veröffentlicht, soweit die beratene Person oder Organisation nicht widerspricht oder schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt sind. 2Die beratene Person oder Organisation ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.