Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 EKPflVO - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Akademie für Ethik in der Medizin e. V. mit Sitz in Göttingen richtet eine Geschäftsstelle ein, die die laufenden Geschäfte der Ethikkommission führt und die Mitglieder bei ihrer Arbeit unterstützt. 2Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere

  1. 1.

    die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen der Ethikkommission einschließlich wissenschaftlicher Recherchen und der Abrechnung der Entschädigung,

  2. 2.

    die Unterstützung bei der Erstellung der Jahresplanung nach § 4 und

  3. 3.

    die Pflege der Internetseite.

(2) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land.

(3) Das Land und die Akademie für Ethik in der Medizin e. V. regeln in einer Vereinbarung das Nähere, insbesondere über die Erfüllung der Aufgaben und die Kosten der Geschäftsstelle.