§ 2 EKPflVO - Berufung der Mitglieder, Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
- Amtliche Abkürzung
- EKPflVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Die Ethikkommission besteht aus 17 Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung ihre alleinige oder Hauptwohnung in Niedersachsen haben oder beruflich überwiegend in Niedersachsen tätig sein. 3Die Mitglieder sollen über berufsethische Fachkompetenz und über Erfahrungen in Bezug auf ethische Fragestellungen der Pflegepraxis, Pflegebildung oder Pflegeforschung verfügen.
(2) 1Als Mitglieder beruft das Fachministerium für eine Amtszeit von vier Jahren:
- 1.
fünf Personen aus verschiedenen Bereichen der Pflegepraxis, die eine Ausbildung nach dem Altenpflegesetz (1), dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz abgeschlossen haben und von denen mindestens drei Frauen sind, auf Vorschlag des Niedersächsischen Pflegerats,
- 2.
zwei Personen, die ein Studium der Pflegewissenschaft abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder niedersächsischer Hochschulen in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane pflegewissenschaftlicher Fachbereiche bzw. Institute und der assoziierten Vertreterinnen und Vertreter pflegewissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen, Universitäten und Gesamthochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
zwei Personen, die die Belange von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung und deren Angehörigen vertreten und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Landesseniorenrats Niedersachsen e. V., des Sozialverbands Deutschland - Landesverband Niedersachsen e. V., des Sozialverbands VdK Niedersachsen-Bremen e. V., der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund) und des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen,
- 4.
zwei Personen, die ein Studium der Theologie abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen und der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
- 5.
zwei Personen, die ein Studium der Philosophie oder einer vergleichbaren geisteswissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Schwerpunkt Ethik im Gesundheitswesen abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder des Vorstands der Akademie für Ethik in der Medizin e. V., die beruflich überwiegend in Niedersachsen tätig sind,
- 6.
zwei Personen mit der Befähigung zum Richteramt, von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Niedersächsischen Richterbundes, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen und
- 7.
zwei Personen, die ein Studium im Bereich Gesundheitsökonomie abgeschlossen haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e. V., der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.
2Dem Vorschlag ist eine Erklärung der vorgeschlagenen Person beizufügen, dass diese mit der Berufung und der Veröffentlichung ihres Namens als Mitglied der Ethikkommission einverstanden ist.
(3) 1Das Fachministerium fordert die Vorschlagsberechtigten spätestens drei Monate vor Beginn der Amtszeit auf, bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Amtszeit geeignete Personen vorzuschlagen. 2Werden bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Amtszeit Personen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 erfüllen, nicht vorgeschlagen, fehlt die Einverständniserklärung oder werden gemeinsamen Vorschläge nicht vorgelegt, so nimmt das Fachministerium die Berufung der Mitglieder insoweit ohne Vorschlag vor.
(4) 1Eine Person darf höchstens für drei Amtszeiten berufen werden. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Januar 2023.
(5) 1Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachministerium niederlegen. 2Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied vom Fachministerium abberufen werden. 3Scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Fachministerium ein nachfolgendes Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit.
(6) 1Die Mitglieder wählen zu Beginn der Amtszeit für deren gesamte Dauer in geheimer Wahl ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und ein Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll eine Frau sein. 3Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
müsste lauten: Altenpflegegesetz