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  • ab 24.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 EKPflVO - Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Mitglieder der Ethikkommission üben ihre Tätigkeit unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen aus.

(2) 1Die Mitglieder der Ethikkommission sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Sie dürfen ihre Kenntnis der Angelegenheiten, die nach Satz 1 geheim zu halten sind, nicht unbefugt verwerten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(3) 1Die Mitglieder der Ethikkommission erhalten vom Land für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ethikkommission

  1. 1.

    Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 Euro je Sitzungstag und

  3. 3.

    eine Entschädigung für den durch die Teilnahme an einer Sitzung der Ethikkommission entstandenen Verdienstausfall, jedoch höchstens in der den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zustehenden Höhe.

2Satz 1 Nr. 1 gilt für die Teilnahme eines Mitglieds an den Sitzungen von Gremien anderer Organisationen oder an Veranstaltungen entsprechend, wenn die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Fachministerium vor Beginn der Sitzung oder Veranstaltung festgestellt hat, dass die Teilnahme zur Erfüllung der Aufgaben der Ethikkommission erforderlich ist.

(4) Absatz 2 gilt für die Personen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.