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  • ab 24.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 EKPflVO - Aufgaben, Voraussetzungen der Tätigkeit, Geschäftsordnung, Tätigkeitsbericht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Empfehlungen und die Beratung der Ethikkommission für Berufe in der Pflege sollen den Angehörigen der Berufe in der Pflege und deren Organisationen in der täglichen Praxis Orientierung geben und eine Hilfestellung für Entscheidungen in der Pflege bieten.

(2) Die Ethikkommission arbeitet nach wissenschaftlichen Standards und berücksichtigt bei ihren Empfehlungen und ihrer Beratung die berufsrechtlichen Regelungen sowie Kodizes, Empfehlungen und Leitlinien, auch auf internationaler Ebene, die für die Berufe in der Pflege einschlägig sind.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Ethikkommission an der Arbeit weiterer Stellen mitwirken.

(4) Die Beratung in berufsethischen Fragen erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(5) 1Die Ethikkommission beschließt eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium (Fachministerium) und wird von diesem im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 3Kommt ein Beschluss über die Geschäftsordnung nicht zustande, so trifft das Fachministerium die erforderlichen Regelungen.

(6) 1Die Ethikkommission betreibt eine Internetseite. 2Sie veröffentlicht dort im Benehmen mit dem Fachministerium bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr.