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  • ab 24.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 EKPflVO - Jahresplanung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ethikkommission für Berufe in der Pflege (EKPflVO)
Amtliche Abkürzung
EKPflVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Ethikkommission beschließt zu Beginn eines jeden Jahres eine Jahresplanung. 2In der Jahresplanung sind die berufsethischen Themen, zu denen die Ethikkommission Empfehlungen erarbeiten will, auszuwählen und darzustellen. 3Zudem ist in der Jahresplanung anzugeben, mit wieviel Beratungsanfragen von Angehörigen der Berufe in der Pflege und deren Organisationen die Ethikkommission rechnet und wie viele sie voraussichtlich bearbeiten wird. 4Das Nähere zur Auswahl der zu bearbeitenden berufsethischen Themen und die Bearbeitungsreihenfolge der Beratungsanfragen regelt die Geschäftsordnung.