IT.N-BARdErl,NI - IT.Niedersachsen-Betriebsanweisungsrunderlass

Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

RdErl. d. MI v. 10 .9. 2019 - 44.12-01911 -

Vom 10. September 2019 (Nds. MBl. S. 1342)

- VORIS 20110 -

Bezug:

  1. a)

    Beschl. d. LReg v. 25. 6. 2013 (Nds. MBl. S. 242)
    - VORIS 20110 -

  2. b)

    RdErl. v. 31 .1. 2014 (Nds. MBl. S. 243)
    - VORIS 20110 -

Für den Landesbetrieb IT.Niedersachsen wird die nachstehende Betriebsanweisung erlassen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform, Name, Sitz1
Aufgaben2
Kooperationen und Arbeiten für Dritte3
II
Betriebsführung und Aufsicht
Organisation4
Geschäftsführung, Geschäftsleitung, Geschäftsbereichsleitung, Stellvertretung, Technische Leitung5
Steuerung und Aufsicht6
Betriebsausstattung7
III
Grundsätze der Aufgabenerledigung
Auftragsabwicklung8
IV
Wirtschaftsführung
Grundsätze9
Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung10
Wirtschaftsplan11
Zahlungsverkehr12
V
Inkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten13

§§ 1 - 3, I - Rechtsform und Aufgaben

§ 1 IT.N-BARdErl - Rechtsform, Name, Sitz

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO und Teil der Landesverwaltung. Es gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbetriebe, sofern diese Betriebsanweisung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Abkürzung "IT" im Namen des Landesbetriebes steht für "Informationstechnologie".

(3) IT.Niedersachsen hat den Sitz in Hannover und kann selbst Außenstellen einrichten.

§ 2 IT.N-BARdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen stellt als der zentrale IT-Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer leistungsfähigen und effizienten Verwaltung zur Verfügung und entwickelt diese zukunftsfähig weiter.

(2) IT.Niedersachsen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Beratung der Landesverwaltung in allen Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologie,

  2. 2.

    Entwicklung und Betrieb von Lösungen und Fachverfahren,

  3. 3.

    Konzeptionierung und Durchführung von beauftragten IT-Projekten (z. B. zur Digitalisierung der Verwaltung),

  4. 4.

    Betrieb der zentralen Kommunikations- und IT-Infrastruktur (u. a. Landesnetz, Rechenzentren) für die Landesverwaltung,

  5. 5.

    Aufbau und Ausbau von Technologien und Mechanismen zur Steigerung der Informations- und Cybersicherheit,

  6. 6.

    Bereitstellung und Betrieb von Rechen- und Serverleistungen zur Datenverarbeitung und Gewährleistung des Datenschutzes,

  7. 7.

    Betrieb und Betreuung von IT-Arbeitsplätzen und mobiler Informations- und Kommunikationstechnik.

(3) IT.Niedersachsen obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie, insbesondere Hard- und Software sowie IT-Dienstleistungen.

(4) Die Einzelheiten des Leistungsangebotes werden in einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt.

§ 3 IT.N-BARdErl - Kooperationen und Arbeiten für Dritte

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen kann seine Aufgaben im Rahmen von wechselseitigen Kooperationen mit anderen öffentlichen IT-Dienstleistern (insbesondere den niedersächsischen Kommunen und kommunalen Datenzentralen) erbringen, soweit dies zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit beiträgt.

(2) IT.Niedersachsen kann Arbeiten für Dritte übernehmen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere kann IT.Niedersachsen für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung tätig werden. Die Übernahme von Aufgaben nach dieser Vorschrift ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.