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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 IT.N-BARdErl - Betriebsausstattung

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Das Vermögen steht im Eigentum des Landes und ist dem IT.Niedersachsen zur Nutzung übertragen.

(2) Für die zur Nutzung überlassenen landeseigenen Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile zahlt IT.Niedersachsen ein Nutzungsentgelt an den Landesliegenschaftsfonds (LFN). Das Nähere regelt die Nutzungsvereinbarung.