§ 3 IT.N-BARdErl - Kooperationen und Arbeiten für Dritte
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) IT.Niedersachsen kann seine Aufgaben im Rahmen von wechselseitigen Kooperationen mit anderen öffentlichen IT-Dienstleistern (insbesondere den niedersächsischen Kommunen und kommunalen Datenzentralen) erbringen, soweit dies zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit beiträgt.
(2) IT.Niedersachsen kann Arbeiten für Dritte übernehmen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere kann IT.Niedersachsen für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung tätig werden. Die Übernahme von Aufgaben nach dieser Vorschrift ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.