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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 IT.N-BARdErl - Steuerung und Aufsicht

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MI (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist vorbehalten:

  1. 1.

    die Änderung der Betriebsanweisung,

  2. 2.

    die Änderung der Benutzungs- und Beschaffungsordnung sowie der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen,

  3. 3.

    die Zustimmung zur Geschäftsordnung,

  4. 4.

    die Übertragung und der Widerruf der Geschäftsleitung und Leitung eines Geschäftsbereichs,

  5. 5.

    die Zustimmung zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen,

  6. 6.

    die Zustimmung zum Wirtschaftsplan einschließlich der Zustimmung zu den Kalkulationszuschlägen sowie zum Investitionsplan,

  7. 7.

    die Zustimmung zum Leistungs- und Entgeltverzeichnis,

  8. 8.

    die Genehmigung des Jahresabschlusses.

(3) Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem Landesbetrieb unter Berücksichtigung der von der LReg und dem IT-Planungsrat verfolgten strategischen Zielsetzungen die jeweiligen Jahresziele (Zielvereinbarungen).

(4) Der Aufsichtsbehörde ist über wirtschaftliche Entwicklungen des Landesbetriebes sowie Ereignisse und Tendenzen von grundsätzlicher Bedeutung zeitnah zu berichten.