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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 IT.N-BARdErl - Organisation

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen gliedert sich in Geschäftsbereiche. Bei Bedarf können Stabsstellen eingerichtet werden.

(2) Erklärungen werden unter der Bezeichnung "IT.Niedersachsen" abgegeben.

(3) IT.Niedersachsen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Regelungen zur Organisation, insbesondere zu den Führungsebenen, zur Zusammenarbeit und zum Geschäftsablauf, getroffen werden. Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen regeln Details zum internen Geschäftsablauf und zum Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen.