§ 4 IT.N-BARdErl - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) IT.Niedersachsen gliedert sich in Geschäftsbereiche. Bei Bedarf können Stabsstellen eingerichtet werden.
(2) Erklärungen werden unter der Bezeichnung "IT.Niedersachsen" abgegeben.
(3) IT.Niedersachsen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Regelungen zur Organisation, insbesondere zu den Führungsebenen, zur Zusammenarbeit und zum Geschäftsablauf, getroffen werden. Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen regeln Details zum internen Geschäftsablauf und zum Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen.