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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 IT.N-BARdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen stellt als der zentrale IT-Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer leistungsfähigen und effizienten Verwaltung zur Verfügung und entwickelt diese zukunftsfähig weiter.

(2) IT.Niedersachsen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Beratung der Landesverwaltung in allen Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologie,

  2. 2.

    Entwicklung und Betrieb von Lösungen und Fachverfahren,

  3. 3.

    Konzeptionierung und Durchführung von beauftragten IT-Projekten (z. B. zur Digitalisierung der Verwaltung),

  4. 4.

    Betrieb der zentralen Kommunikations- und IT-Infrastruktur (u. a. Landesnetz, Rechenzentren) für die Landesverwaltung,

  5. 5.

    Aufbau und Ausbau von Technologien und Mechanismen zur Steigerung der Informations- und Cybersicherheit,

  6. 6.

    Bereitstellung und Betrieb von Rechen- und Serverleistungen zur Datenverarbeitung und Gewährleistung des Datenschutzes,

  7. 7.

    Betrieb und Betreuung von IT-Arbeitsplätzen und mobiler Informations- und Kommunikationstechnik.

(3) IT.Niedersachsen obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie, insbesondere Hard- und Software sowie IT-Dienstleistungen.

(4) Die Einzelheiten des Leistungsangebotes werden in einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt.