§ 2 IT.N-BARdErl - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) IT.Niedersachsen stellt als der zentrale IT-Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer leistungsfähigen und effizienten Verwaltung zur Verfügung und entwickelt diese zukunftsfähig weiter.
(2) IT.Niedersachsen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Beratung der Landesverwaltung in allen Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 2.
Entwicklung und Betrieb von Lösungen und Fachverfahren,
- 3.
Konzeptionierung und Durchführung von beauftragten IT-Projekten (z. B. zur Digitalisierung der Verwaltung),
- 4.
Betrieb der zentralen Kommunikations- und IT-Infrastruktur (u. a. Landesnetz, Rechenzentren) für die Landesverwaltung,
- 5.
Aufbau und Ausbau von Technologien und Mechanismen zur Steigerung der Informations- und Cybersicherheit,
- 6.
Bereitstellung und Betrieb von Rechen- und Serverleistungen zur Datenverarbeitung und Gewährleistung des Datenschutzes,
- 7.
Betrieb und Betreuung von IT-Arbeitsplätzen und mobiler Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) IT.Niedersachsen obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie, insbesondere Hard- und Software sowie IT-Dienstleistungen.
(4) Die Einzelheiten des Leistungsangebotes werden in einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt.