§ 11 IT.N-BARdErl - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) IT.Niedersachsen stellt den Entwurf eines Wirtschaftsplans (Leistungsplan, Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenerläuterungen), eine mittelfristige Finanzplanung als Handlungsrahmen sowie das Leistungs- und Entgeltverzeichnis für das folgende Geschäftsjahr auf und legt diese der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vor.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage eine Übersicht über die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die zugehörigen Haushaltsvermerke und Erläuterungen beizufügen. Im Stellenplan für Beamtinnen und Beamte sind die Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
(3) Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.