RL ÖPNVUH-Erl,NI - Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
(Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Erl. d. MW v. 28. 6. 2023 - 44-30651/0060 -

Vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)

- VORIS 93200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL ÖPNVUH-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Bau und Ausbau von ÖPNV-Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen in Niedersachsen, einschließlich deren Grunderneuerung und Verlegung, um die Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und Nr. 4 NGVFG zu verbessern.

Dieses Förderprogramm verfolgt das Ziel, die Kommunen dabei zu unterstützen, die Attraktivität des ÖPNV in Niedersachsen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu erhalten und zu erhöhen - und so i. S. des Umweltschutzes zu dessen Reduktion beizutragen - sowie moderne und verkehrssichere Übergänge zum ÖPNV einzurichten, die insbesondere den Belangen von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und den Anforderungen der Barrierefreiheit weitreichend entsprechen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)

Abschnitt 2 RL ÖPNVUH-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

2.1 Gefördert werden ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in Gestalt von Bau-, Bauplanungs- und Grunderwerbsausgaben für

2.1.1
in der Baulast von Gebietskörperschaften errichtete Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (SPNV), zu Stadtbahnlinien und zu bedeutsamen, insbesondere pendlerrelevanten Buslinien mit

2.1.1.1
Park-and-ride-, Bike-and-ride-, Kiss-and-ride- und Taxi-Stellplätzen,

2.1.1.2
Elektro-Ladestationen für die Nutzer der Park-and-ride- und Bike-and-ride-Stellplätze, sowie für

2.1.2
Omnibusbahnhöfe (bestehend aus mindestens drei Bushaltepositionen für Fahrgastwechsel) und

2.1.3
Richtungshaltestellen im straßengebundenen ÖPNV (maximal zwei Bushaltepositionen für Fahrgastwechsel).

2.2 Förderfähige Anlagen nach Nummer 2.1 schließen angemessene Zuwegungen sowie Verbindungen zwischen ÖPNV-Funktionsflächen mit ein (insbesondere zu denen des SPNV), soweit sie dem ÖPNV dienen.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)

Abschnitt 3 RL ÖPNVUH-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Zuwendungsempfänger sind

3.1
die niedersächsischen Kommunen und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sowie

3.2
grundsätzlich nur für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 auch juristische Personen des Privatrechts im Mehrheitseigentum von Empfängern nach Nummer 3.1, wenn sich Empfänger nach Nummer 3.1 dieser Personen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im ÖPNV bedienen und sich die Personen aufgrund Unternehmenszwecks, Betrauung, Fachkenntnis, Eigentumsverhältnissen und Ausstattung besser eignen.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)

Abschnitt 4 RL ÖPNVUH-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
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RL ÖPNVUH-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben

4.1 für den ÖPNV eingesetzt wird,

4.1.1
nach Art und Umfang für den zu erwartenden Bedarf zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse i. S. der Förderziele dringend erforderlich ist,

4.1.2
mit den Anforderungen des Nahverkehrsplans in Einklang steht,

4.1.3
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,

4.1.4
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

4.1.5
die Barrierefreiheit nach § 7 NBGG berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet (insbesondere beim Bau- und Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestellen) und

4.1.6
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

4.2 Bei der Planung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)