Abschnitt 5 RL ÖPNVUH-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÖPNVUH-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Zuschuss beträgt maximal 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die zuwendungsfähigen Bauausgaben werden durch Höchstbeträge begrenzt, die seitens des MW anlassbezogen (zum Beispiel aufgrund der Baupreisentwicklung) durch gesonderten, mit dem LRH abzustimmenden Erl. festgelegt werden, für
5.3.1
Kfz-Umsteigeanlagen
5.3.1.1
je Pkw-Stellplatz (nicht überdacht),
5.3.1.2
je Krad-Stellplatz (nicht überdacht),
5.3.1.3
je Pkw-Stellplatz im Parkhaus,
5.3.1.4
je Krad-Stellplatz im Parkhaus,
5.3.1.5
je Ladestation für Elektro-Kfz,
5.3.2
Bike-and-ride-Umsteigeanlagen,
5.3.2.1
je Fahrrad-Stellplatz (nicht überdacht),
5.3.2.2
je Fahrrad-Stellplatz (überdacht),
5.3.2.3
je Fahrrad-Stellplatz in einer abschließbaren Einzelbox,
5.3.2.4
je Fahrrad-Stellplatz in einer abschließbaren Anlage (Käfig),
5.3.2.5
je Fahrrad-Stellplatz in einer bewachten Fahrradstation ("Fahrradparkhaus"),
5.3.2.6
je Ladestation für Elektro-Fahrräder,
5.3.3
Omnibusbahnhöfe je Bushalteposition und
5.3.4
Richtungshaltestellen je Bushalteposition.
5.4 Ausgaben für externe Bauplanungsleistungen sind bis maximal in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig. Die Bewilligungsstelle zieht zur Einordnung der Planungsleistungen die Leistungsbilder der HOAI heran.
5.5 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen sind zuwendungsfähig, soweit sie unmittelbar und dauernd für das Vorhaben benötigt werden. Grunderwerbsausgaben können separat neben den Bau- und Bauplanungsausgaben und außerhalb der Höchstbeträge bezuschusst werden. Der Grundstückskaufpreis ist bis zur Höhe des Verkehrswerts (individueller Höchstbetrag) zuwendungsfähig, der durch ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses gegenüber der Bewilligungsstelle nachgewiesen wird. Liegt der erwartete Grundstückskaufpreis unter 20 000 EUR, kann die Bewilligungsstelle von der Vorlage eines Gutachtens absehen und einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte verlangen.
5.6 Nicht zuwendungsfähig sind
5.6.1
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
5.6.2
Ausgaben für Eigenleistungen,
5.6.3
Verwaltungsausgaben,
5.6.4
die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann, und
5.6.5
Finanzierungsausgaben.
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)