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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL ÖPNVUH-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

2.1 Gefördert werden ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in Gestalt von Bau-, Bauplanungs- und Grunderwerbsausgaben für

2.1.1
in der Baulast von Gebietskörperschaften errichtete Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (SPNV), zu Stadtbahnlinien und zu bedeutsamen, insbesondere pendlerrelevanten Buslinien mit

2.1.1.1
Park-and-ride-, Bike-and-ride-, Kiss-and-ride- und Taxi-Stellplätzen,

2.1.1.2
Elektro-Ladestationen für die Nutzer der Park-and-ride- und Bike-and-ride-Stellplätze, sowie für

2.1.2
Omnibusbahnhöfe (bestehend aus mindestens drei Bushaltepositionen für Fahrgastwechsel) und

2.1.3
Richtungshaltestellen im straßengebundenen ÖPNV (maximal zwei Bushaltepositionen für Fahrgastwechsel).

2.2 Förderfähige Anlagen nach Nummer 2.1 schließen angemessene Zuwegungen sowie Verbindungen zwischen ÖPNV-Funktionsflächen mit ein (insbesondere zu denen des SPNV), soweit sie dem ÖPNV dienen.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)