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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL ÖPNVUH-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Bau und Ausbau von ÖPNV-Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen in Niedersachsen, einschließlich deren Grunderneuerung und Verlegung, um die Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und Nr. 4 NGVFG zu verbessern.

Dieses Förderprogramm verfolgt das Ziel, die Kommunen dabei zu unterstützen, die Attraktivität des ÖPNV in Niedersachsen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu erhalten und zu erhöhen - und so i. S. des Umweltschutzes zu dessen Reduktion beizutragen - sowie moderne und verkehrssichere Übergänge zum ÖPNV einzurichten, die insbesondere den Belangen von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und den Anforderungen der Barrierefreiheit weitreichend entsprechen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)