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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL ÖPNVUH-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

6.1 Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre (für Ladestationen 5 Jahre).

6.2 Die geförderten Anlagen müssen Nutzerinnen und Nutzern zu diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

6.3 Um das Interesse der ÖPNV-Nutzerinnen und -Nutzer an den geförderten Anlagen zu wecken und zu erhalten, ist die Erhebung von Nutzungsentgelten und Gebühren grundsätzlich unzulässig. Die Erhebung von Nutzungsgebühren ist nur nach den Vorgaben in Nummer 6.4 zulässig.

6.4 Die Bewilligungsstelle darf einem Antrag auf Erhebung eines Entgelts oder einer Gebühr nur bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 zustimmen, wenn bei der Kalkulation der Preise keine Kapitalkosten (Finanzierungsnebenkosten, Zinsen und Abschreibungen), Pachten, Grunderwerbsausgaben, Gebühren, Wagnis- und Gewinnzuschläge sowie Verwaltungskosten (Overheadkosten) Berücksichtigung finden. Einkalkuliert werden dürfen Instandhaltungskosten, Betriebskosten sowie die administrativen Kosten der Entgelterhebung, die objektbezogen abrechenbar sind.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)