DSVollz,NI - Dienstvorschriften Strafvollzug

Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

AV d. MJ v. 1.7.1976 - 4400-402.20 -

Vom 1. Juli 1976 (Nds. Rpfl. S. 168)

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Zuletzt geändert durch AV vom 2. Februar 2006 (Nds. Rpfl. S. 82)

- VORIS 34200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Erster Teil
Allgemeine Berufspflichten der Bediensteten
Grundpflichten1
Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen2
Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens3
Arbeiten für Bedienstete4
Pflicht zur Verschwiegenheit5
Tragen von Waffen6
Verhalten bei Widersetzlichkeiten7
Dienstregelung8
Meldepflicht9
Anrede des Gefangenen10
Zweiter Teil
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst
Zusammenarbeit11
Allgemeiner Vollzugsdienst12
Werkdienst13
aufgehoben14
Dritter Teil
Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
Sicherung des Anstaltsbereichs15
Tordienst16
Nachtdienst17
Sicherungs- und Alarmplan18
Brandschutz19
Beaufsichtigung der Gefangenen20

Absch. 1 - 10, Erster Teil - Allgemeine Berufspflichten der Bediensteten

Abschnitt 1 DSVollz - Grundpflichten

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

(1) Die Bediensteten der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewußt sein, daß jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG) zu verwirklichen.

(2) Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen.

Abschnitt 2 DSVollz - Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

(1) Gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen dienstlich tätig werden darf.

(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und von Gefangenen weder Geld noch andere Sachen entgegennehmen oder an diese aushändigen.

Abschnitt 3 DSVollz - Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Die Bediensteten dürfen ihre dienstliche Stellung und die Beziehungen der Anstalt zu Personen, die für die Anstalt Waren liefern oder Leistungen bewirken oder Gefangene beschäftigen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Sie dürfen für Verrichtungen aus Anlaß der Ausübung ihres Dienstes ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keinerlei Vergütung oder sonstige Vorteile annehmen.