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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 DSVollz - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Die Bediensteten haben dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden. Erkrankungen von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen.