Abschnitt 15 DSVollz - Sicherung des Anstaltsbereichs
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Die Eingänge zu den Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten und zu den Höfen müssen - zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges - stets verschlossen gehalten werden. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter aus Gründen des Vollzuges oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet wird.
(2) Anstaltsschlüssel und Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluß zu halten. Verluste sind sofort zu melden. Die Bediensteten müssen die ihnen ausgehändigten Schlüssel sorgfältig und sicher verwahren. Die Schlüssel sind nicht übertragbar; sie sind beim Verlassen der Anstalt abzugeben. Gefangenen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters Schlüssel nicht anvertraut werden.
(3) Soweit Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel nicht ausgegeben sind, müssen sie sicher verwahrt werden. Über die Bestände ist ein Verzeichnis zu führen. Verbrauch und Verluste sind sofort zu melden.
(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden. Die Vollständigkeit der ausgegebenen Arbeitsgeräte muß täglich bei der Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses festgestellt werden.
(5) In den Höfen darf die Übersicht nicht behindert und auf beiden Seiten der Umwehrung nichts so nahe gelagert, aufgestellt, gebaut oder gepflanzt werden, daß dadurch das Übersteigen der Umwehrung erleichtert wird.
(6) Die Anstalten sind mit Alarmeinrichtungen auszustatten, die nach Bedarf auch die Dienstwohnungen in ihren Bereich einbeziehen.