Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DSVollz - Pflicht zur Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
Amtliche Abkürzung
DSVollz
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Die Bediensteten haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch soweit sie persönliche Verhältnisse der Gefangenen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.