Abschnitt 7 DSVollz - Verhalten bei Widersetzlichkeiten
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Die Bediensteten haben Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen. Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.