Abschnitt 2 DSVollz - Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen dienstlich tätig werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und von Gefangenen weder Geld noch andere Sachen entgegennehmen oder an diese aushändigen.