Abschnitt 19 DSVollz - Brandschutz
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Der Anstaltsleiter erläßt in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.
(2) Zur Feuerbekämpfung muß ausreichendes Löschgerät vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Die Bediensteten sind mit der Handhabung vertraut zu machen.
(3) Leicht brennbare Gegenstände sind sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.