Grundsätzlich gelten für die Änderung von Raumordnungsplänen die gleichen Vorschriften wie für die erstmalige Aufstellung (§ 7 Abs. 7 ROG, § 6 Abs. 1 Satz 3 NROG). § 6 Abs. 2 NROG und § 8 Abs. 2 ROG enthalten Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung (vereinfachtes Änderungsverfahren), sofern nur eine geringfügige Änderung des Plans beabsichtigt ist.
2.1
Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten, frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 NROG, § 9 Abs. 1 ROG)
Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans wird mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten förmlich eingeleitet. Die Bekanntmachung verhindert nur dann ein Außerkrafttreten eines RROP und lässt seine Geltungsdauer neu beginnen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG erfüllt wurden (siehe Nummer 9).
Eine Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten ist nur in Fällen des § 6 Abs. 2 NROG verzichtbar, wenn es sich um die geringfügige Änderung eines RROP ohne wesentliche Umweltauswirkungen handelt, für die ein vereinfachtes Verfahren erfolgen kann.
Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten wird zugleich die Verpflichtung
nach § 9 Abs. 1 ROG zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen erfüllt. Die Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten soll ermöglichen, dass von anderer Seite frühzeitig planungsrelevante Informationen über andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gegeben oder sonstige planungsrelevante Hinweise vorgebracht werden können, die vom Regionalplanungsträger bereits bei der Entwurfserarbeitung berücksichtigt werden können. Um dem gesetzlichen Regelungszweck zu entsprechen, sollen die allgemeinen Planungsabsichten daher vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf erfolgen. Sie sollen den Anlass der Aufstellung oder Änderung des RROP angeben, die Grundzüge der Planungskonzeption und die Betroffenheit einzelner sachlicher und räumlicher Bereiche darstellen, auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinweisen und dazu auffordern, Auskunft über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese die Planungsabsicht berühren. Die öffentlichen Stellen sind zur Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 ROG aufzufordern.
Waren Planungsabsichten zunächst auf eine Änderung des RROP begrenzt, wird aber aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen anschließend die Aufstellung eines neuen RROP verfolgt, ist dies spätestens bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf und der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs bekannt zu geben. Gleiches gilt, wenn sich gegenüber den bekannt gemachten Planungsabsichten der Umfang der Planung deutlich verändert hat.
Wird eine Planung aufgegeben und wird erst später wieder eine vergleichbare oder neue Planung verfolgt, sind hierfür neue Planungsabsichten bekannt zu machen. Zeitgleich ist darauf hinzuweisen, dass die vormaligen Planungsabsichten nicht weiter verfolgt wurden.
Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten für die Aufstellung oder Änderung eines RROP - soweit sie ihnen vorliegt - unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde und den übrigen obersten Landesbehörden als Träger öffentlicher Belange zuleiten. Sie sollen zu den allgemeinen Planungsabsichten unter Einbeziehung etwaiger Stellungnahmen und Hinweise der obersten Landesbehörden (z. B. zu in Aufstellung befindlichen Zielen des LROP, neuen Fachplanungen des Landes o. ä.) Stellung nehmen und frühzeitig auf Regelungserfordernisse oder notwendige Ergänzungen hinweisen. Eine Durchschrift der Stellungnahme ist der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
2.2
Durchführung der Umweltprüfung (§ 8 ROG)
Bei Aufstellung und Änderung eines RROP besteht die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Lediglich bei geringfügiger Änderung eines RROP kann nach Vorprüfung im Einzelfall (Screening, § 8 Abs. 2 ROG) eine Umweltprüfung entbehrlich sein (siehe Nummer 2.2.4).
Die Umweltprüfung ist als unselbständiger Teil des Aufstellungsverfahrens in die übrigen Verfahrensschritte zur Aufstellung des RROP integriert. Die obere Landesplanungsbehörde hat die ordnungsgemäße Durchführung der Umweltprüfung bei der Genehmigung zu prüfen; auf Verfahrensfehler oder Unvollständigkeiten ist der Träger der Regionalplanung im Rahmen von Beratungen und Stellungnahmen möglichst frühzeitig hinzuweisen.
Im Wesentlichen umfasst die Umweltprüfung folgende Verfahrensschritte
a)
Festlegung des räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung und Bestimmung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen unter Beteiligung anderer Behörden mit umwelt- oder gesundheitsbezogenem Aufgabenbereich (Scoping, § 8 Abs. 1 ROG),
b)
Erarbeitung eines Umweltberichts, in dem unter anderem der bisherige Zustand des betroffenen Raums darzustellen und die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung sowie in Betracht kommender Planungsalternativen auf verschiedene Schutzgüter der Umwelt strukturiert zu erfassen und zu bewerten sind (§ 8 Abs. 1 ROG),
c)
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Planunterlagen einschließlich Umweltbericht sowie ggf. grenzüberschreitende Beteiligung (§ 9 ROG),
d)
Berücksichtigung des (im Laufe des Verfahrens ggf. überarbeiteten) Umweltberichts sowie der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bei der planerischen Abwägung und Entscheidung (§ 7 Abs. 2 ROG),
e)
Bekanntgabe des Raumordnungsplans (einschließlich Begründung/Umweltbericht) mit Dokumentation der Umweltprüfung in Form einer zusammenfassenden Erklärung und Benennung späterer Überwachungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 2 und 3 ROG),
f)
Überwachung der Auswirkungen der Plandurchführung auf die Umwelt (Monitoring, § 8 Abs. 4 ROG, § 14 NROG).
2.2.1
Umweltbericht (§ 8 Abs. 1 ROG)
Kernstück der Umweltprüfung ist der Umweltbericht, der als Bestandteil der Entwurfsunterlagen das Beteiligungsverfahren durchläuft und in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Formell kann der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung oder außerhalb der Planbegründung als eigenständiges Dokument verfasst werden. Inhaltlich sind die voraussichtlichen - positiven wie negativen - erheblichen Umweltauswirkungen auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten Schutzgüter und etwaige Wechselwirkungen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, die als Folge der Durchführung des RROP oder der RROP-Änderung erwartet werden. Außerdem sind in Betracht kommende Planungsalternativen einzubeziehen, deren Umweltauswirkungen in gleichem Maß ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen. Im Umweltbericht sind auch Maßnahmen zur Überwachung auszuweisen hinsichtlich der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der späteren Durchführung der RROP ergeben können.
Die notwendigen konkreten Prüfungsaspekte und Inhalte des Umweltberichts ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1 des ROG.
Im Rahmen der verbindlichen Vorgaben obliegt die Ausgestaltung des Umweltberichts im Einzelnen dem jeweiligen Planungsträger. Der Umweltbericht kann auch mit anderer Prüfungsreihenfolge aufgebaut werden, muss aber alle genannten Prüfungspunkte enthalten. Abwägungserhebliche Unvollständigkeiten stellen einen rechtlichen Mangel des Raumordnungsplans dar.
Einer Umweltprüfung unterliegen sämtliche Ziele und Grundsätze des RROP. Sofern in Raumordnungsplänen rein nachrichtliche Übernahmen erfolgen, ist hierfür keine Umweltprüfung erforderlich, weil ihnen kein Regelungs-, sondern bloßer Hinweischarakter zukommt. Werden Inhalte von Fachplanungen nach § 7 Abs. 4 ROG als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung festgelegt, erhalten sie eigene Bindungswirkungen nach § 4 ROG und müssen einer raumordnerischen Umweltprüfung unterzogen werden. Aus dem RROP und dem Umweltbericht muss daher klar hervorgehen, welche Passagen rein nachrichtlich übernommen worden sind und welche Festlegungen eigene, abgewogene Ziele oder Grundsätze der Raumordnung sind.
2.2.2
Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts (Scoping, § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG)
Der zuständige Regionalplanungsträger hat im sogenannten "Scopingverfahren" den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und des Umweltberichts einzelfallbezogen festzulegen (räumlicher, inhaltlicher und methodischer Untersuchungsrahmen). Hieran sind die Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, z. B. Behörden im Tätigkeitsbereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Bei besonderem Bedarf können weitere Stellen - wie anerkannte Naturschutzvereine oder Sachverständige - eingebunden werden. Die organisatorische Gestaltung des Scopings obliegt dem Planungsträger. Ein gestuftes Vorgehen, z. B. mit Erstabfrage einzelner zentraler Stellen, einem gemeinsamen mündlichen Scoping-Termin mit begrenztem Teilnehmerkreis und einer nachfolgenden breiten schriftlichen Beteiligung ist rechtlich möglich.
Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts haben dem übergeordneten grobmaschigen Charakter der Regionalplanung in einem mehrstufigen Planungsprozess - auch in Abgrenzung zum Detaillierungsgrad der Bauleitplanung oder konkreter Projektplanungen anderer Planungsträger - zu entsprechen. Es sind nur solche Angaben erforderlich, die nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Liegen Kenntnisse darüber vor, dass für die Abwägung notwendiges Datenmaterial unzureichend oder veraltet ist, ist im Scopingverfahren zu klären, welche Stelle über umfassendere bzw. aktuellere Erkenntnisse verfügt und diese ggf. einbringen kann. Nach Nummer 3 Buchst. a der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG besteht eine Dokumentationspflicht hinsichtlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht, also Grenzen oder Lücken der Informationsbeschaffung oder -verarbeitung. Eine Verpflichtung zur Beschaffung jedweder Umweltinformation besteht nicht. Es muss jedoch ausreichendes Material für eine ordnungsgemäße Abwägung der Umweltbelange vorhanden sein. Lassen sich wichtige Umweltinformationen nicht mit zumutbaren Aufwand beschaffen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine planerische Festlegung im RROP dann nur weniger detailgenau oder mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad vorgenommen werden kann oder auf eine Festlegung verzichtet wird. Planungen ohne hinreichende Informationen können sowohl eine Unvollständigkeit der Umweltprüfung als auch eine fehlerhafte Abwägung bewirken, die ihrerseits zur Nichtgenehmigungsfähigkeit des Raumordnungsplans führen können (siehe Nummer 5).
Bei der Nutzung von Umweltdaten, die aus anderen Verfahren bekannt sind, sind urheberschutzrechtliche
Vorschriften sowie ggf. der Schutz von Betriebsgeheimnissen zu beachten.
Eine gesonderte Information der im Scoping einbezogenen Stellen über den festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts ist vor dem Beteiligungsverfahren nicht erforderlich.
2.2.3
Vermeidung von Doppelprüfungen (sog. Abschichtung, § 8 Abs. 3 ROG)
Die Regionalplanungsträger sind - wie grundsätzlich jeder Planungsträger für seine Planungsebene - dazu verpflichtet, sämtliche im RROP-Entwurf vorgesehenen Festlegungen auf erhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen erlaubt § 8 Abs. 3 Satz 1 ROG eine Beschränkung des Prüfumfangs auf Ebene der Regionalplanung nur, wenn und soweit vergleichbare Festlegungen bereits auf Ebene des LROP eine Umweltprüfung durchlaufen haben. Insoweit ist eine abgeschichtete Prüfung teils auf LROP-, teils auf RROP-Ebene zulässig und im Umweltbericht zum RROP-Entwurf kann auf Ergebnisse der LROP-Umweltprüfung Bezug genommen werden. Soweit eine Festlegung auf RROP-Ebene jedoch differenzierter ausgestaltet ist als auf LROP-Ebene (z. B. räumlich näher abgegrenzte Vorranggebiete, inhaltlich mit weiteren regionalen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung verknüpfte textliche Festlegungen o. Ä.), bedarf es hierzu auch ergänzender Betrachtungen in der Umweltprüfung bezüglich zusätzlicher oder anderer Umweltauswirkungen. Fehlen solche Betrachtungen, stellt dies ein Genehmigungshindernis dar.
Sind die Ergebnisse einer vorangegangenen Umweltprüfung zum LROP bei Aufstellung des RROP nicht mehr hinreichend aktuell, kommt eine Abschichtung nicht in Betracht.
Eine "Abschichtung nach unten", die es erlauben würde, Festlegungen im RROP-Entwurf gänzlich ungeprüft zu lassen und diese Aufgabe nachfolgenden Planungsebenen zu übertragen, sieht das ROG nicht vor. Wenn aufgrund des Abstraktionsgrades einer Festlegung im RROP-Entwurf oder der Maßstabsebene des Plans Umweltauswirkungen (noch) nicht oder allenfalls typisierend festgestellt werden können, darf im Umweltbericht gemäß § 8 Abs. 1 ROG darauf verwiesen werden, dass nähere Aussagen erst in nachfolgenden Planungs- und Zulassungsverfahren möglich sind. Weil es sich hierbei aber nicht um denjenigen Prüfprozess handelt, der i. S. von § 8 Abs. 3 ROG als "Abschichtung" bezeichnet wird, ist hierfür der Begriff "Abschichtung nach unten" nicht zu verwenden.
2.2.4
Screening und Verzicht auf Umweltprüfung in Planänderungsverfahren (§ 8 Abs. 2 ROG)
Eine Planänderung ist ohne Umweltprüfung zulässig, wenn die geringfügige Änderung eines RROP im Einzelfall voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt. Der Umfang der Umweltauswirkungen ist im Rahmen einer Einzelfall-Vorprüfung (Screening) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen zu prüfen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann. Die Prüfkriterien nach Anlage 2 des ROG sind vollständig zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen ist umso größer, je mehr Kriterien auf eine Umweltrelevanz der RROP-Änderung hindeuten.
Sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, kann auf den Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung sowie Überwachungsmaßnahmen und alle damit verbundenen Schritte verzichtet werden.
Auch im vereinfachten Verfahren nach § 8 Abs. 2 ROG ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit in Nachbarstaaten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen durchzuführen (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ROG). Es entfällt aber die zur Umweltprüfung gehörende Verpflichtung des § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG, die Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung nach den Verfahrensvorgaben des UVPG durchzuführen.
Lässt die Einzelfall-Vorprüfung bei einer geringfügigen Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, ist dies schriftlich darzulegen. Der Prüfbericht sollte die Prüfung aller Kriterien der Anlage 2 erkennen lassen. Falls einzelne Kriterien für die geprüfte RROP-Änderung ggf. gar keine Relevanz hatten, ist auch dies kurz darzulegen, um Prüfungsdefizite sicher auszuschließen. Die Erwägungen, die zu dem Prüfergebnis geführt haben, müssen Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans werden. Unterbleibt dies, ist das RROP nicht genehmigungsfähig.
Der Verzicht auf eine Umweltprüfung ist eine Ermächtigung, jedoch keine Verpflichtung. Der Planungsträger kann ebenso auf das Screening verzichten und eine - in diesem Fall der geringfügigen Planänderung entsprechende, vergleichsweise eher knappe - Umweltprüfung durchführen.
2.3
Beteiligungsverfahren (§ 9 ROG und § 3 Abs. 2 bis 4 NROG)
Zu beteiligen sind Behörden, andere öffentliche Stellen, benachbarte Länder, Personen des Privatrechts i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG, die an die Ziele der Raumordnung gebunden werden sollen, Verbände und Vereinigungen sowie die Öffentlichkeit. Bei Länder- und Staatsgrenzen überschreitenden Auswirkungen ist ferner eine Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit in den Nachbarländern und in den Niederlanden notwendig.
Das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren ist im Rahmen der Genehmigung des RROP durch die obere Landesplanungsbehörde zu prüfen. Auf etwaige Fehler ist frühzeitig hinzuweisen. Mängel bei der Beteiligung können zu Verfahrensfehlern oder Mängeln in der Abwägung führen, die die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Plans bewirken können.
Fehler im Beteiligungsverfahren erfordern grundsätzlich nur eine Wiederholung, soweit der Fehler reicht. Wurden z. B. einzelne Stellen nicht beteiligt, genügt deren Nachbeteiligung. Wurde z. B. eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist unterschritten, wäre insoweit eine ordnungsgemäße Verlängerung der Frist oder Wiederholung des Verfahrensschritts mit korrekter Frist geboten.
2.3.1
Unterlagen für das Beteiligungsverfahren (§ 9 Abs. 2 ROG, § 8 Abs. 1 ROG)
Erforderliche Unterlagen für das Beteiligungsverfahren sind der Satzungsentwurf mit den zugehörigen Anlagen (beschreibende Darstellung, zeichnerische Darstellung, ggf. weitere), die RROP-Begründung und der Umweltbericht.
Handelt es sich um ein Verfahren zur RROP-Änderung, muss aus den Beteiligungsunterlagen eindeutig hervorgehen, welche Festlegungen des RROP geändert, neu gefasst, aufgehoben oder zusätzlich aufgenommen werden, weil sich nur hierauf die Beteiligungsrechte beziehen.
2.3.2
Beteiligung öffentlicher Stellen (§ 9 Abs. 2 ROG, § 3 Abs. 2 NROG)
Die im Einzelnen zu beteiligenden nationalen Stellen ergeben sich aus § 9 Abs. 2 ROG und § 3 Abs. 2 NROG. Für die Abgabe der Stellungnahme hat der Regionalplanungsträger im Rahmen seiner Planungshoheit eine angemessene Frist zu setzen. Hierbei sind Inhalt und Umfang der Unterlagen zu berücksichtigen; die Frist sollte jedoch nicht mehr als drei Monate betragen.
Die Unterlagen sind im Regelfall in elektronischer Form zu übermitteln, Unterlagen in Papierform werden nur noch auf Anforderung übersandt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 NROG). Die Übermittlung kann z. B. per E-Mail, durch Versendung auf elektronischen Datenträgern oder durch eine Bereitstellung der Entwurfsunterlagen im Internet erfolgen.
Eine Einstellung der Entwurfsunterlagen im Internet ersetzt nur die Versendung der Entwurfsunterlagen selbst, nicht jedoch den Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit dem Beteiligungsanschreiben ist den Beteiligten zugleich die Internetadresse mitzuteilen, unter der die Entwurfsunterlagen eingesehen und herunter geladen werden können.
2.3.2.1
Landesbehörden
Die Beteiligung der obersten Landesbehörden seitens des Regionalplanungsträgers hat über die obere Landesplanungsbehörde zu erfolgen, da dort deren Stellungnahmen gebündelt werden sollen. Neben der Bereitstellung der Verfahrensunterlagen in elektronischer Form soll die obere Landesplanungsbehörde fünf gedruckte Exemplare der Entwurfsunterlagen für das RROP oder seine Änderung erhalten, von denen zwei für die oberste Landesplanungsbehörde bestimmt sind.
Die obere Landesplanungsbehörde soll im Beteiligungsverfahren für die Aufstellung oder Änderung eines RROP eine Stellungnahme abgeben und darin als separaten Gliederungspunkt etwaige Stellungnahmen und Hinweise der obersten Landesbehörden in Bezug auf die von dort zu vertretenden öffentlichen Belange einbeziehen. Hierzu können z. B. Hinweise der obersten Landesplanungsbehörde zu in Aufstellung befindlichen LROP-Zielen oder Stellungnahmen anderer oberster Landesbehörden bezüglich dortiger Fachplanungen gehören. Soweit sich die Stellungnahme zum RROP-Entwurf auf bereits erkennbare Rechtsfehler bezieht, die einer Genehmigung entgegen stehen würden, soll die obere Landesplanungsbehörde dies ebenfalls in einem separaten Gliederungspunkt darstellen. Eine Durchschrift der Stellungnahme ist der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
Der Träger der Regionalplanung beteiligt ferner selbst unmittelbar die in ihren Belangen berührten nachgeordneten Behörden des Landes.
2.3.2.2
Bundesbehörden
Fehlt eine Beteiligung der berührten öffentlichen Stellen des Bundes und der im Auftrag des Bundes tätigen Stellen oder ist diese unvollständig, stellt dies nicht nur einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, sondern kann nach § 5 ROG auch dazu führen, dass die im RROP-Entwurf vorgesehenen Ziele der Raumordnung später für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes keine Bindungswirkung entfalten.
Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium wird vom Träger der Regionalplanung unmittelbar beteiligt.
Die Beteiligung nachgeordneter Bundesstellen oder der Aufsicht des Bundes unterstehender öffentlicher Stellen mit Dienstsitz außerhalb Niedersachsens soll über das für Raumordnung zuständige Bundesministerium erfolgen. Beteiligt ein Regionalplanungsträger stattdessen berührte Bundesstellen unmittelbar, steht dies einer Genehmigung nicht als Rechtsfehler entgegen. Für eine Beteiligung kommen beispielsweise in Betracht
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
der Deutsche Wetterdienst,
das Bundesamt für Flugsicherung GmbH.
Die Bundesstellen mit Sitz in Niedersachsen einschließlich der Bundesauftragsverwaltung sind vom Träger der Regionalplanung unmittelbar zu beteiligen. Für eine Beteiligung kommen beispielsweise in Betracht
die Generaldirektionen Wasserstraßen und Schifffahrt,
das Eisenbahn-Bundesamt,
die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
die NLStBV, soweit sie mit der Bundesstraßenverwaltung beauftragt ist.
2.3.2.3
Kommunen
Eine wichtige Stellung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens kommt i. S. des Gegenstromprinzips gemäß § 1 Abs. 3 ROG den Gemeinden zu, die ihre Bauleitplanung den im RROP festgelegten Zielen der Raumordnung anzupassen haben. Kreisangehörige Gemeinden sind nach § 14 NKomVG alle Gemeinden, die nicht die Stellung einer kreisfreien Stadt haben. Auch die Gemeinden, die zur Verstärkung ihrer Verwaltungskraft gemäß § 97 NKomVG eine Samtgemeinde bilden, bleiben kreisangehörige Gemeinden. Sie haben daher grundsätzlich einen eigenständigen Beteiligungsanspruch, da durch die Planung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises angesprochen werden können. Es sind daher im Beteiligungsverfahren sowohl die Samtgemeinden als auch über die Samtgemeinden deren Mitgliedsgemeinden zu beteiligen. Werden diese Stellen nicht beteiligt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar.
Ebenso wichtig ist die Beteiligung benachbarter Träger der Regionalplanung (auch in den Nachbarländern) sowie der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind.
2.3.2.4
Weitere Beteiligte
Der Träger der Regionalplanung beteiligt ferner selbst unmittelbar
a)
die in ihren Belangen berührten Behörden der Nachbarländer,
b)
Personen des Privatrechts, für die - quasi wie bei öffentlichen Planungsträgern - eine Beachtenspflicht für die geplanten Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG begründet werden soll, wie beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AG,
c)
nach § 3 UmwRG anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigungen,
d)
öffentlich-rechtlich Verpflichtete in gemeindefreien Gebieten,
e)
sonstige Verbände und Vereinigungen, deren Stellungnahme aufgrund ihres Aufgabenbereichs für die Entwicklung des Planungsraumes von Bedeutung ist; sie sind keine öffentlichen Stellen, werden aber im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 2 NROG wie öffentliche Stellen behandelt.
Zur Beteiligung der Nachbarstaaten siehe Nummer 2.3.5.
2.3.3
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 2 ROG, § 3 Abs. 3 NROG)
Der Träger der Regionalplanung hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist durch vorherige öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Entwurfsunterlagen, die Bereitstellung im Internet und die bestehenden Äußerungsrechte und Fristen zu informieren, wobei Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen sind. Die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung richten sich nach der Hauptsatzung des jeweiligen Regionalplanungsträgers.
Die Entwurfsunterlagen sind bei dem Träger der Regionalplanung durch öffentliche Auslegung für jedermann zugänglich zu machen. Ob bei großen Planungsräumen (insbesondere wenn die Regionalplanung durch einen Zweckverband wahrgenommen wird) zusätzlich eine Auslegung bei Kreis- oder Gemeindeverwaltungen sinnvoll erscheint oder in welchen Dienststellen eine Auslegung stattfinden soll, entscheidet allein der Planungsträger.
Der Planungsträger muss gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG eine angemessene Auslegungsdauer von mindestens einem Monat bestimmen, abhängig einerseits von Umfang und Inhalt des Plans sowie andererseits vom Interesse der Allgemeinheit an einem zügigen Abschluss des konkreten Planungsverfahrens. Für die Genehmigungsfähigkeit eines RROP ist maßgeblich, dass die Mindestdauer der Auslegung nicht unterschritten wird.
Die Äußerungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung. Um auch denjenigen Personen die effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, die erst am Ende der Auslegung Einsicht nehmen können, ist eine zwei Wochen über die Dauer der Auslegung hinausgehende Äußerungsfrist zu setzen.
Aus der Öffentlichkeit können Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Für eine elektronische Signatur besteht keine Notwendigkeit. Auch Stellungnahmen, die die Absenderin oder den Absender nicht zweifelsfrei erkennen lassen (z. B. mit unleserlicher Unterschrift) oder nur unvollständige Absenderangaben enthalten (z. B. bei Verwendung abstrakter Mailadressen oder Fehlen genauer Anschriften), sind zu berücksichtigen, soweit ein Raumbezug ersichtlich ist und sie abwägungserhebliche Belange betreffen. Darüber hinaus brauchen anonyme Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden, auch wenn hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung nicht hingewiesen wurde.
2.3.4
Verspätete Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG, § 3 Abs. 2 Satz 5 NROG)
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass gegenüber den beteiligten öffentlichen Stellen und in der Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung eine klare Stellungnahmefrist gesetzt wurde und ordnungsgemäß auf den Ausschluss verfristeter Stellungnahmen hingewiesen wurde, von dem gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG lediglich Stellungnahmen ausgenommen sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln (z. B. Eigentum, Pacht) beruhen. Die bundesgesetzliche Ausschlussfolge (formelle Präklusion) ist zwingend. Die davon ausgenommenen Stellungnahmen aufgrund besonderer privatrechtlicher Titel sind, auch wenn sie nach Ablauf der Äußerungsfrist eingegangen sind, nach den gleichen Regeln wie andere abwägungsrelevante Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Von der formellen Präklusion bleibt das materielle Gebot der ordnungsgemäßen Abwägung unberührt. Die Inhalte verspäteter Stellungnahmen dürfen daher auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Umstände hinweisen, die dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind. Von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans sind alle öffentlichen und privaten Belange, die nach § 7 Abs. 2 ROG zwingend in die Abwägung einfließen müssen und ohne deren Berücksichtigung der Raumordnungsplan an einem Abwägungsfehler leiden würde.
2.3.5
Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung (§ 9 Abs. 4 ROG)
Nach § 9 Abs. 4 ROG gibt es zwei Fallkonstellationen, die eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung erfordern.
Wird die Durchführung eines Plans gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, die keine erheblichen Umweltauswirkungen sind, ist dieser gemäß den Vorgaben in § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ROG zu beteiligen (Unterrichtung des anderen Staates, Übermittlung des Planentwurfs, Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist). Für die Zusammenarbeit mit den Niederlanden ist ferner das "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung" vom 30. 3. 1976 zu beachten (Bek. vom 17. 1. 1977, BGBl. II S. 35). Das Abkommen beinhaltet eine Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission, deren Aufgabe es insbesondere ist, darauf hinzuwirken, raumbedeutsame Einzelplanungen und -maßnahmen aller Art sowie Raumordnungsprogramme und -pläne der verschiedenen Stufen, vornehmlich in Grenznähe, aufeinander abzustimmen.
§ 9 Abs. 4 Satz 4 ROG enthält eine Spezialregelung für den Fall grenzüberschreitender erheblicher Umweltauswirkungen. Bei der Aufstellung und Änderung von RROP im Grenzbereich der Niederlande erfolgt die Beteiligung der Niederlande nach den Verfahrensschritten gemäß dem UVPG. Die Niederlande werden vom Träger der Regionalplanung unmittelbar beteiligt. Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. § 60 UVPG, der seinerseits auf die §§ 54, 55, 42 und 19 UVPG zur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung in Zulassungsverfahren verweist. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. § 61 UVPG die §§ 56 und §§ 18 bis 22 UVPG entsprechend.
Entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 UVPG ist der Nachbarstaat über Planungen zu benachrichtigen, wenn der Regionalplanungsträger dies wegen zur erwartender Auswirkungen der Planungen für erforderlich hält oder wenn der Nachbarstaat darum ersucht.
Ebenso wie nationale Behörden haben auch die zuständigen ausländischen Stellen sowie die ausländische Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme (§§ 55, 56 UVPG). Nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 UVPG ist für die grenzüberschreitende Beteiligung eine Übersetzung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 42 i. V. m. § 19 Abs. 1 UVPG, der nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichts sowie derjenigen Teile des Umweltberichts, die zur Einschätzung und Bewertung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Für den genauen Ablauf der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung bei der strategischen Umweltprüfung von Raumordnungsplänen sind die im Rahmen einer deutsch-niederländischen Verwaltungsvereinbarung abgestimmten Beteiligungsvorgaben zur Durchführung grenzüberschreitender strategischer Umweltverträglichkeitsprüfungen heranzuziehen. Es handelt sich um die Vorgaben der ,Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Umwelt der Niederlande und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland‘ von 2013, das am 28. 5. 2013 vom MU mit unterzeichnet wurde, um auch landesrechtlich geregelte Vorhaben einzubeziehen. Soweit das 2017 geänderte UVPG weitergehende Anforderungen enthält, die die Gemeinsame Erklärung nach Satz 2 noch nicht berücksichtigt, sind die Abläufe nach dem UVPG einzuhalten.
Die Anlaufstelle in Niedersachsen (Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Theodor-Tantzen- Platz 8, 26122 Oldenburg) gibt Informationen über die in den Niederlanden zuständige Anlaufstelle, die die zu beteiligenden niederländischen Stellen auf Basis der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung benennen kann.
2.3.6
Mündliche Erörterung (§ 3 Abs. 4 NROG)
Durch die gesetzliche Einschränkung der Erörterung auf Anregungen und Bedenken, "soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen" soll sichergestellt werden, dass eine Beteiligte oder ein Beteiligter im Einzelfall keinen Anspruch auf Erörterung jedes - auch nur geringfügigen - Vorbringens hat. Eine Erörterung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ist zwingend nur mit den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und d und Nr. 3 NROG genannten Beteiligten durchzuführen. Der Regionalplanungsträger kann auch weitere Beteiligte und die Öffentlichkeit in die Erörterung einbeziehen.
Art und Weise der Einladung und Durchführung liegen im Ermessen des Regionalplanungsträgers, auch inwieweit er sich an allgemeinen Verfahrensregelungen, z. B. für mündliche Verhandlungen in Verwaltungsverfahren nach § 68 VwVfG, orientiert. Die Ergebnisse der Erörterung nach § 3 Abs. 4 NROG sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Sie müssen soweit dokumentiert sein, dass eine Überprüfung des Abwägungsvorgangs im Rahmen der Genehmigung gewährleistet ist.
2.3.7
Beteiligung bei Änderung des RROP-Entwurfs während des Verfahrens (§ 9 Abs. 3 ROG)
Wird der Entwurf des RROP während des Aufstellungsverfahrens geändert, so ist grundsätzlich eine erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen, Verbände, Öffentlichkeit sowie ggf. Nachbarstaaten zu dem geänderten Entwurf durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung des Planentwurfs aufgrund von zwingenden fachrechtlichen Vorgaben erfolgt und daher kein Abwägungsspielraum gegeben ist. Eine erneute Beteiligung ist ferner dann erforderlich, wenn die Aufstellung eines RROP nach Durchführung der Beteiligung für längere Zeit unterbrochen wird und sich in dieser Zeit Planungsgrundlagen und -umstände ändern.
Werden durch die Änderung des Planentwurfs Grundzüge der Planung berührt, ist der Beteiligungskreis ebenso weit zu fassen, wie bei erstmaliger Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Nur wenn keine Grundzüge der Planung berührt werden, kann die erneute Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 ROG auf den von der Änderung betroffenen Beteiligtenkreis beschränkt werden. In Betracht kommt z. B. eine Beschränkung auf die unmittelbar berührten Gemeinden und Fachbehörden sowie auf Personen, die Rechte oder Betroffenheiten hinsichtlich der räumlich betroffenen Flächen geltend machen können. Zu Letzterem sind die Bekanntmachung und öffentliche Auslegung zu wiederholen, jedoch kann im Bekanntmachungstext die Einschränkung aufgenommen werden, dass sich nur die von der Änderung Betroffenen hierzu äußern dürfen. Stellungnahmen von anderen Personen müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
Der Planungsträger kann ferner eine sachlich oder räumlich auf die geänderten Teile beschränkte Stellungnahmemöglichkeit vorsehen, auch wenn der Planentwurf insgesamt in der geänderten Fassung versandt, im Internet bereitgestellt und ausgelegt wird. Dies erfordert jedoch eine ausreichende Kenntlichmachung der geänderten Teile. Ein Regionalplanungsträger darf nur dann ausschließlich die geänderten Teile in das erneute Beteiligungsverfahren geben, wenn diese auch ohne den übrigen RROP-Entwurf verständlich sind und die Funktion des Beteiligungsverfahrens für die beteiligten Stellen und die Öffentlichkeit ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Erfordern Änderungen des RROP-Entwurfs Folgeänderungen im Umweltbericht, müssen auch diese Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens sein.
Beschränkt der Planungsträger die Stellungnahmemöglichkeit auf die sachlich oder räumlich geänderten Teile und werden Stellungnahmen zu anderen, nicht geänderten Teilen des Planentwurfs abgegeben, greift insofern die Präklusionswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG aus dem vorherigen Beteiligungsverfahren; der Planungsträger darf solche verspäteten Stellungnahmen in der Abwägung nicht berücksichtigen.
Zur Verfahrensbeschleunigung ist es zulässig, bei der erneuten Beteiligung Auslegungsdauer sowie Äußerungsfrist angemessen zu verkürzen. Auch im Fall einer Verkürzung sind angemessene Fristen einzuhalten; die Angemessenheit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist abhängig von Art und Umfang der Änderung. Im Übrigen gelten die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften nach § 9 Abs. 2 ROG und § 3 Abs. 2 und 3 NROG entsprechend.
Führt eine Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs zu keiner erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, insbesondere weil
a)
sie auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener bzw. der Berücksichtigung von Stellungnahmen beruht und keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Belange hat,
b)
sie nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festlegungen bedeutet (z. B. Ergänzung um Definition verwendeter Begriffe, rein redaktionelle Ergänzungen und Berichtigungen zur besseren Verständlichkeit, Bereinigung offensichtlicher Schreibfehler, Austausch fehlerhafter Signaturen oder falsch gewählter Planzeichen in der Zeichnerischen Darstellung),
c)
nur rein nachrichtliche Darstellungen ergänzt werden, oder
d)
allein die Begründung von Festlegungen vervollständigt wird, ohne die geplante Regelung als solche zu verändern und ohne eine grundlegende Änderung der Abwägungsbasis vorzunehmen,
ist ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht erforderlich.
Gehen im Rahmen der erneuten Beteiligung Stellungnahmen zu wesentlichen Inhalten der geänderten Planung ein, gelten hierfür die Regelungen in § 3 Abs. 4 NROG zur mündlichen Erörterung.
2.3.8
Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens bei geringfügiger RROP-Änderung (§ 6 Abs. 2 NROG)
Sind durch eine geringfügige Änderung des RROP weder erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, noch die Grundzüge der Planung berührt, ermöglicht § 6 Abs. 2 NROG abweichend vom ROG den Verzicht auf allgemeine Planungsabsichten und ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren.
In vielen Fällen wird davon auszugehen sein, dass bei nicht erheblichen Umweltauswirkungen einer Planänderung auch keine Grundzüge der Planung berührt sind und deshalb sowohl die Umweltprüfung als auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Verbände nach § 6 Abs. 2 NROG entbehrlich sind.
Sind bei Planänderungen zwar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die Grundzüge der Planung aber dennoch berührt, könnte zwar die Umweltprüfung entfallen, ein Verzicht auf die Beteiligung von Öffentlichkeit sowie Verbänden und Vereinigungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NROG ist jedoch nicht möglich.
2.4
(Kommunale) Beschlussfassung
Das RROP ist als Satzung zu beschließen (§ 5 Abs. 5 NROG). Die Beschlussfassung über das RROP durch die Vertretungskörperschaft richtet sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften (insbesondere NKomVG und Hauptsatzung des Regionalplanungsträgers). Die obere Landesplanungsbehörde hat auch die Einhaltung dieser Vorschriften zu prüfen.