Abschnitt 8 VV-ROG/NROG - RROP - Aufhebung und Teilaufhebung von RROP
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-ROG/NROG - RROP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-ROG/NROG - RROP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Für die Aufhebung von RROP oder einzelnen Teilen davon gelten die gleichen Anforderungen wie für die Aufstellung (§ 7 Abs. 7 ROG). Als "Aufhebung" wird nur die Aufhebung des gesamten Plans bezeichnet. Teilaufhebungen sind besondere Formen der Planänderung.
Wegen der Pflicht zur Aufstellung eines RROP kommt seine ersatzlose Aufhebung oder Teilaufhebung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unwirksamkeit eines RROP, in Betracht.
Bei Unwirksamkeit des RROP, z. B. wegen beachtlicher Abwägungsfehler, wirkt die Aufhebung der Satzung nicht konstitutiv, sondern sie hat nur deklaratorischen Charakter in Bezug auf den Anschein ihrer Rechtsgültigkeit, da die Regelungen ohnehin unwirksam sind.
Bei der Aufhebung oder Teilaufhebung eines unwirksamen Plans sind die gleichen formellen und materiellen Anforderungen wie bei der Aufstellung eines Plans zu beachten und von der oberen Landesplanungsbehörde zu prüfen. Insbesondere sind Planungsabsichten erforderlich, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, eine Abwägung vorzunehmen und die Aufhebungssatzung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Der Träger der Regionalplanung muss im Rahmen der Abwägung besonders Erwägungen darüber anstellen, ob neue Regelungen erforderlich sind oder ob eine - bereits durch die Unwirksamkeit vorliegende - fortdauernde "Nichtregelung" auch gerechtfertigt wäre. Dabei sind insbesondere die Handlungsaufträge des LROP an die Regionalplanung zu beachten.
Wird ein Verfahren zur Neuaufstellung eines unwirksamen RROP eingeleitet, ist die zusätzliche Aufhebung oder Teilaufhebung des unwirksamen RROP verzichtbar.