Abschnitt 7 VV-ROG/NROG - RROP - Nachweis über Ausfertigung, Bekanntmachung und Versendung des verbindlichen RROP an die Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-ROG/NROG - RROP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-ROG/NROG - RROP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
7.1
Ausfertigung der Satzung
Die Anforderungen zu Ausfertigungen richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.
Auszufertigen ist die Fassung, die sich nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens ergibt. Die Ausfertigung muss bezeugen, dass das RROP mit dem Willen des Normgebers übereinstimmt und dass das Rechtsetzungsverfahren dem höherrangigem Recht entsprechend durchgeführt wurde (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. 3. 2005, 8 KN 41/02). Bei inhaltsverändernden Genehmigungsvorbehalten (Maßgaben), die zwingend einen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern, darf die Ausfertigung daher erst nach Beitrittsbeschluss erfolgen; das zur Vorlage zur Genehmigung vorab unterschriebene Satzungsexemplar genügt diesen Ausfertigungsanforderungen nicht. Die Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist auf der Satzung erforderlich; eine zusätzliche Unterschrift auch auf der beschreibenden und auf der zeichnerischen Darstellung als Satzungsanlagen ist möglich, aber nicht erforderlich.
7.2
Bekanntmachungsanforderungen, Versendung und Auslegung des RROP
Die öffentliche Bekanntmachung und das Inkrafttreten des RROP oder seiner Änderung werden durch öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der zugehörigen Genehmigung bewirkt (§ 5 Abs. 6 NROG, § 10 Abs. 1 ROG; diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Bekanntmachung laut § 11 NKomVG. Im Übrigen richtet sich die Form der Bekanntmachung nach der Hauptsatzung des Regionalplanungsträgers.
Den am Verfahren beteiligten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und an die festgelegten Ziele der Raumordnung gebunden werden, ist in geeigneter Form ein Exemplar des RROP oder der RROP-Änderung zuzuleiten. Die Bereitstellung eines gedruckten Belegexemplars und zusätzliche elektronische Übersendung ist nicht zwingend. War im Verfahren eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung nach § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. dem UVPG erforderlich, ist entsprechend § 61 Abs. 2 UVPG den beteiligten Behörden des anderen Staates, die für die dortige Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig sind, die planerische Entscheidung mit den zugehörigen Unterlagen zu übermitteln.
Das RROP und seine Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen sind vom Träger der Regionalplanung zu jedermanns Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 2 ROG); die Auslegung soll zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG beginnen. Der Ort der Auslegung der Unterlagen ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Einstellung ins Internet soll zusätzlich erfolgen (§ 3 Abs. 5 NROG), sie kann die Auslegung von Unterlagen in Papierform nicht ersetzen. Die Einstellung in das Internet sowie die Internetadresse sind zwingend öffentlich bekannt zu machen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des RROP, des Ortes der Auslegung und einer Internetadresse ist ferner ein Hinweis auf die Ausschlussregelung des § 11 ROG und § 7 NROG zu verbinden. Unterbleibt der nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 7 Abs. 1 Satz 3 NROG vorgeschriebene Hinweis, können Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften auch noch nach Ablauf eines Jahres gerügt werden (siehe Nummer 10).
Da die RROP die Ziele des LROP umsetzen, besteht ein erhebliches Interesse auch des Landes an der bestmöglichen Nutzung der Planerhaltungsmöglichkeiten. Sie setzen zwingend die Einhaltung der o. a. Bekanntmachungserfordernisse voraus. Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Regionalplanungsträger bezüglich der Pflichten und Handlungsmöglichkeit bei der Bekanntmachung der RROP beraten. Dabei sollen sie insbesondere auf Anforderungen hinweisen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führen kann und sollen sich die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung, der Auslegung und der o. a. Hinweise nach § 11 ROG und § 7 NROG von den Trägern der Regionalplanung bestätigen lassen.