GlüStV 2021,NI - Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
*)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 23./29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134) (1)

Geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder" genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele des Staatsvertrages1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung4
Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele4a
Erlaubnisverfahren für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele4b
Erlaubniserteilung bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen4c
Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen4d
Werbung5
Sozialkonzept6
Spielkonto beim Anbieter für Glücksspiele im Internet6a
Geldbeträge auf dem Spielkonto; Ein- und Auszahlungen6b
Selbstlimitierung; Limitdatei für Glücksspiele im Internet6c
Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet6d
Weitere Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz bei Glücksspielen im Internet6e
IT-Sicherheitskonzept6f
Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung6g
Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet; Wartezeit vor Anbieterwechsel im Internet 6h
Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server; kurzfristige Sperre6i
Unentgeltliche Angebote6j
Aufklärung7
Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem8
Eintragung und Dauer der Sperre8a
Beendigung der Sperre8b
Kosten für die Nutzung des Sperrsystems8c
Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem8d
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
Glücksspielaufsicht9
Ländereinheitliche Verfahren9a
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes10
Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung11
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
Erlaubnis12
Versagungsgründe13
Veranstalter14
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung15
Verwendung des Reinertrages16
Form und Inhalt der Erlaubnis17
Kleine Lotterien18
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
Gewerbliche Spielvermittlung19
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
Spielbanken20
Sportwetten21
Wettvermittlungsstellen21a
Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien22
Virtuelle Automatenspiele22a
Online-Poker22b
Online-Casinospiele22c
Sechster Abschnitt
Datenschutz
Sperrdatei, Datenverarbeitung23
Siebter Abschnitt
Spielhallen
Erlaubnisse24
Beschränkungen von Spielhallen; Verbot von Mehrfachkonzessionen25
Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen26
Achter Abschnitt
Pferdewetten
Pferdewetten27
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel27a
Satzung27b
Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt27c
Haftung27d
Aufgaben der Anstalt27e
Zuständigkeiten der Anstalt27f
Organe27g
Verwaltungsrat27h
Vorstand27i
Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung27j
Mitwirkungen27k
Rechts- und Fachaufsicht27l
Finanzkontrolle27m
Anwendbares Datenschutzrecht27n
Informationssicherheit27o
Übergangsregelungen27p
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
Regelungen der Länder28
Ordnungswidrigkeiten28a
Übergangsregelungen29
Weitere Regelungen30
Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien31
Evaluierung32
Revision zum Bundesverwaltungsgericht33
Sprachliche Gleichstellung34
Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung35

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

§§ 1 - 8d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GlüStV 2021 - Ziele des Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig

  1. 1.

    das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

  2. 2.

    durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

  3. 3.

    den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

  4. 4.

    sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und

  5. 5.

    Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

§ 2 GlüStV 2021 - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.

(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.

(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

§ 3 GlüStV 2021 - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.

(1a) Virtuelle Automatenspiele sind im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele. Online-Casinospiele sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Online-Poker ist jede Variante des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen verschiedene natürliche Personen im Internet an einem virtuellen Tisch gegeneinander spielen.

(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).

(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.

(5) Annahmestellen und Lotterieeinnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 und 3 eingegliederte Vermittler.

(6) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettverträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln.

(7) Örtlichkeiten von Buchmachern sind solche im Sinne des § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Sie können in die Vertriebsorganisation von Pferdewettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen des Wettveranstalters sein. Die Regelungen für Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz bleiben unberührt.

(8) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer, Wettvermittlungsstelle oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein,

  1. 1.

    einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien vermittelt oder

  2. 2.

    Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter von Lotterien - selbst oder über Dritte - vermittelt,

sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

(9) Eine Spielhalle im Sinne dieses Staatsvertrages ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dient.