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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13 GlüStV 2021 - Versagungsgründe

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Absatz 2 bis 5 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn

  1. 1.

    der Spielplan vorsieht, dass

    1. a)

      die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,

    2. b)

      der Höchstgewinn einen Wert von drei Millionen Euro übersteigt oder

    3. c)

      Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),

    oder

  2. 2.

    eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.