§ 27 GlüStV 2021 - Pferdewetten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten darf nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfolgen. § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist anwendbar.
(2) Das Veranstalten und Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet nach § 4 Absatz 4 und 5 kann im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden. §§ 4b Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4c und 4d finden entsprechende Anwendung. Abweichend von § 4c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Sicherheitsleistung von der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde in Höhe des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, festgesetzt. Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der in Satz 1 und 2 und Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(3) Im Erlaubnisverfahren nach Absatz 2 ist anzugeben, welche Typen von Pferdewetten angeboten werden sollen. In der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass wesentliche Änderungen des Angebots von der Erlaubnisbehörde zu genehmigen sind. Ferner kann bestimmt werden, dass neue Typen von Pferdewetten erstmals nach Ablauf einer in der Erlaubnis zu bezeichnenden Wartefrist nach Eingang einer Anzeige bei der Erlaubnisbehörde angeboten werden dürfen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,
- 2.
weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
- 3.
die Transparenz des Betriebs sichergestellt ist,
- 4.
der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
- 5.
der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt,
- 6.
bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Internetdomäne ".de" errichtet ist,
- 7.
der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt und
- 8.
der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.