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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 GlüStV 2021 - Form und Inhalt der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen

  1. 1.

    der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,

  2. 2.

    Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,

  3. 3.

    der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,

  4. 4.

    der Spielplan und

  5. 5.

    die Vertriebsform.