§ 17 GlüStV 2021 - Form und Inhalt der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
- 1.
der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
- 2.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
- 3.
der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
- 4.
der Spielplan und
- 5.
die Vertriebsform.