§ 18 GlüStV 2021 - Kleine Lotterien
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen
- 1.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
- 2.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
- 3.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.