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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 28a GlüStV 2021 - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitwirkt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 einen Minderjährigen am Glücksspiel teilnehmen lässt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet, vermittelt oder vertreibt,

  5. 5.

    gegen das Kreditverbot in § 4 Absatz 5 Nummer 2 verstößt,

  6. 6.

    entgegen § 4d Absatz 1 die Änderung eines für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstandes nicht unverzüglich mitteilt,

  7. 7.

    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 über Telekommunikationsanlagen wirbt,

  8. 8.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 Werbung an Minderjährige richtet,

  9. 9.

    entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele wirbt,

  10. 10.

    entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 unmittelbar vor oder während einer Live-Übertragung für Sportwetten auf dieses Sportereignis wirbt,

  11. 11.

    entgegen § 5 Absatz 4 in Sportstätten wirbt,

  12. 12.

    entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 Werbung an gesperrte Spieler persönlich adressiert,

  13. 13.

    entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 für Werbung für Glücksspiele im Internet eine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart,

  14. 14.

    entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 Werbung für Sportwetten für ein Sportereignis mit Live-Zwischenständen dieses Sportereignisses verbindet,

  15. 15.

    entgegen § 5 Absatz 7 für unerlaubtes Glücksspiel wirbt oder Sponsoring betreibt,

  16. 16.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, 7 und 10 das Sozialkonzept nicht umsetzt,

  17. 17.

    entgegen § 6 Absatz 3 das leitende Personal in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet oder Personal von der Teilnahme am terrestrisch oder im Internet angebotenen Glücksspiel nicht ausschließt,

  18. 18.

    entgegen § 6a Absatz 1 Satz 2 eine Spielteilnahme ohne die Einrichtung eines anbieterbezogenen Spielkontos ermöglicht,

  19. 19.

    entgegen § 6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermöglicht, ohne dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist,

  20. 20.

    entgegen § 6c Absatz 1 Satz 8 eine Einzahlung ermöglicht, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist,

  21. 21.

    eine weitere Spielteilnahme entgegen § 6c Absatz 2 Satz 2 ermöglicht,

  22. 22.

    die erforderlichen Daten entgegen § 6c Absatz 5 und 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Limitdatei übermittelt,

  23. 23.

    entgegen § 6e Absatz 5 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

  24. 24.

    entgegen § 6h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ein paralleles Spiel ermöglicht,

  25. 25.

    entgegen § 6h Absatz 7 der Informationspflicht nicht nachkommt,

  26. 26.

    entgegen § 6i Absatz 1 ein System zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern nicht betreibt oder bei Bedarf nicht aktualisiert,

  27. 27.

    entgegen § 6j Absatz 1 unentgeltliche Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nach § 6a Absatz 1 Satz 1 anbietet oder Minderjährige oder gesperrte Spieler daran teilnehmen lässt,

  28. 28.

    entgegen § 7 Absatz 2 einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt oder nicht zu Hilfeangeboten verlinkt,

  29. 29.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, spielwillige Personen nicht durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle identifiziert,

  30. 30.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, bei spielwilligen Personen keinen Abgleich mit der Sperrdatei durchführt,

  31. 31.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen,

  32. 32.

    entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen,

  33. 33.

    entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt,

  34. 34.

    entgegen § 8a Absatz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen nicht sperrt, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen,

  35. 35.

    entgegen § 8a Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler die in § 23 Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht in eine Sperrdatei einträgt,

  36. 36.

    entgegen § 8a Absatz 7 Satz 2 als Verpflichteter nach § 8a Absatz 1 bei Geschäftsaufgabe, Fusion, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des § 8a Absatz 7 Satz 1 unmöglich machen, nicht sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle aushändigt,

  37. 37.

    entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 als gewerblicher Spielvermittler nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

  38. 38.

    entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 als Beteiligter, der direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss hat, oder als von diesen Personen beauftragter Dritter, Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließt oder Sportwetten durch andere fördert,

  39. 39.

    entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter von Sportwetten sich nicht an einem unabhängigen Frühwarnsystem beteiligt, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren,

  40. 40.

    entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 als Veranstalter die Behörden nicht unverzüglich über Auffälligkeiten unterrichtet, an der Aufklärung mitwirkt oder verfügbare Informationen zur Verfügung stellt,

  41. 41.

    entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 die Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten verknüpft,

  42. 42.

    entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die in der Wettvermittlungsstelle des Vermittlers getätigten Wetten eines Spielers auf seinem Spielkonto nach § 6a erfasst werden,

  43. 43.

    entgegen § 21a Absatz 4 Satz 2 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen im Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c erfasst werden,

  44. 44.

    entgegen § 22a Absatz 3 Satz 2 die Spielregeln und den Gewinnplan nicht leicht aufrufbar bereitstellt und für den Spieler nicht leicht verständlich beschreibt,

  45. 45.

    entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 ein virtuelles Automatenspiel nicht nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen lässt,

  46. 46.

    entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 die Erklärung vor Beendigung des vorherigen Spiels erfolgen lässt,

  47. 47.

    entgegen § 22a Absatz 4 Satz 2 Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen, zulässt,

  48. 48.

    entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1 Einsätze und Gewinne nicht nur in Euro und Cent zulässt,

  49. 49.

    entgegen § 22a Absatz 6 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, das nicht durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauert,

  50. 50.

    entgegen § 22a Absatz 7 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, bei dem der Einsatz einen Euro je Spiel übersteigt,

  51. 51.

    entgegen § 22a Absatz 9 dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen Automatenspielen nicht erst fünf Minuten nach der Bestätigung des Hinweises ermöglicht,

  52. 52.

    entgegen § 22a Absatz 10 Satz 1 das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ermöglicht,

  53. 53.

    entgegen § 22a Absatz 11 im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Vertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür die Begriffe "Casino" oder "Casinospiele" verwendet,

  54. 54.

    entgegen § 22a Absatz 12 Satz 2 virtuelle Automatenspiele stationär vertreibt,

  55. 55.

    entgegen § 22b Absatz 1 Satz 3 wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 22b Absatz 1 Satz 1 ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde anbietet, veranstaltet oder vermittelt,

  56. 56.

    entgegen § 22b Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen,

  57. 57.

    entgegen § 22b Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot zufällig erfolgt, oder

  58. 58.

    entgegen § 22c Absatz 4 Automatenspiele audiovisuell oder rein visuell überträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.